In seinem Beschluss vom 13.09.2023 (Az. X B 52/23 (AdV)) verweist der BFH auf seine Urteile vom 23.08.2022 (Az. VII R 21/21) und vom 15.11.2022 (Az. VII R 55/20), in denen er ebenso verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Säumniszuschlags verworfen hat. Zwar betrafen die Entscheidungen Zeiträume vor dem 01.01.2019. Die dort aufgeführten Gründe gelten laut BFH jedoch in gleichem Maße für Zeiträume nach dem 31.12.2018, da sich insb. die Entscheidungsgrundsätze des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Zinssatzhöhe zur Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen (Beschluss vom 08.07.2021, Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) nicht auf den Säumniszuschlag übertragen lassen.