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BFH begrenzt Vorsteuerabzug für GmbH-Gründer

BFH 11.11.2015, V R 8/15

Der Ge­sell­schaf­ter ei­ner noch zu gründen­den GmbH kann im Hin­blick auf eine be­ab­sich­tigte Un­ter­neh­menstätig­keit der GmbH nur dann zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt sein, wenn der Leis­tungs­be­zug durch den Ge­sell­schaf­ter bei der GmbH zu einem In­ves­ti­ti­ons­um­satz führen soll. Bestätigt wird dies durch das EuGH-Ur­teil Mal­burg vom 13.3.2014 (C-204/13), wo­nach eine un­ent­gelt­li­che Nut­zungsüber­las­sung kein Recht auf Vor­steu­er­ab­zug des Ge­sell­schaf­ters begründet.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Streit­jahr 2008 Ar­beit­neh­mer und be­ab­sich­tigte die Auf­nahme ei­ner un­ter­neh­me­ri­schen (wirt­schaft­li­chen) Tätig­keit über eine von ihm zu gründende GmbH, de­ren Al­lein­ge­sell­schaf­ter er sein sollte. Die GmbH sollte die Be­triebs­mit­tel ei­ner an­de­ren Firma im Rah­men ei­nes Un­ter­neh­mens­kaufs er­wer­ben.

Der Kläger wurde hierfür durch eine Un­ter­neh­mens­be­ra­tung für Exis­tenzgründer und einen Rechts­an­walt be­ra­ten. GmbH-Gründung und Un­ter­neh­mens­kauf un­ter­blie­ben al­ler­dings. Trotz­dem ging der Kläger da­von aus, dass er zum Vor­steu­er­ab­zug nach § 15 UStG be­rech­tigt sei. Das Fi­nanz­amt lehnte dies ab.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger hat kei­nen An­spruch auf Vor­steu­er­ab­zug.

Maßgeb­lich hierfür war die recht­li­che Ei­genständig­keit der GmbH. So wäre der Kläger zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt ge­we­sen, wenn er be­ab­sich­tigt hätte, das Un­ter­neh­men selbst zu kau­fen, um es als Ein­zel­un­ter­neh­mer zu be­trei­ben. Dies gilt auch für den Fall ei­ner er­folg­lo­sen Un­ter­neh­mensgründung. Als Ge­sell­schaf­ter ei­ner - noch zu gründen­den - GmbH be­stand für den Kläger je­doch kein Recht auf Vor­steu­er­ab­zug.

Zwar kann auch ein Ge­sell­schaf­ter den Vor­steu­er­ab­zug in An­spruch neh­men, wenn er Vermögens­ge­genstände er­wirbt, um diese auf die GmbH zu über­tra­gen (In­ves­ti­ti­ons­um­satz). In­fol­ge­des­sen kommt ein Vor­steu­er­ab­zug etwa dann in Be­tracht, wenn er ein Grundstück er­wirbt und dann in die GmbH ein­legt. Al­ler­dings wa­ren die im vor­lie­gen­den Fall vom Kläger be­zo­ge­nen Be­ra­tungs­leis­tun­gen nicht über­tra­gungsfähig.

Bestätigt wird dies durch das EuGH-Ur­teil Mal­burg vom 13.3.2014 (C-204/13), wo­nach eine un­ent­gelt­li­che Nut­zungsüber­las­sung kein Recht auf Vor­steu­er­ab­zug des Ge­sell­schaf­ters begründet. Dies gilt auch für den­je­ni­gen, der eine Ge­sell­schaftsgründung zwar be­ab­sich­tigt, aber auf­grund des Schei­terns der Ge­sell­schaftsgründung nicht Ge­sell­schaf­ter wird. In­fol­ge­des­sen war die Ent­schei­dung der Vor­in­stanz auf­zu­he­ben und die Klage ab­zu­wei­sen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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