Im Streitfall wurden 2008 in organschaftlicher Zeit zwei Tochterkapitalgesellschaften auf die Organgesellschaft verschmolzen. Die übergegangenen Wirtschaftsgüter wurden in der Handelsbilanz der Organgesellschaft unter Aufdeckung der stillen Reserven aktiviert. In der Steuerbilanz wurden sie hingegen zu Buchwerten angesetzt. In Höhe dieser sich aus der Differenz der Bilanzansätze ergebenden Mehrabführung bildete der Organträger einen besonderen passiven Ausgleichsposten. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer hingegen mit Verweis auf Rn. Org. 33 UmwStE die Auffassung, die Mehrabführung sei als außer- bzw. vororganschaftlich verursachte Mehrabführung i. S. v. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG zu behandeln und stelle eine Gewinnausschüttung der Organgesellschaft dar.
Dem widerspricht nun der BFH mit Urteil vom 21.02.2022 (Az. I R 51/19). Das Tatbestandsmerkmal „vororganschaftlich“ in § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG sei in zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Der eindeutige Gesetzeswortlaut lasse eine Auslegung, wonach auch außerhalb des konkreten Organschaftsverhältnisses verursachte Mehrabführungen hierunter fallen, nicht zu.