Zur Ermittlung der Gewerbesteuer sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u. a. fiktive Zinsanteile aus Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen. Die Finanzverwaltung wendet diese Regelung rückwirkend ab 2008 auch auf Aufwendungen von Reiseveranstaltern für den Einkauf von Hotelzimmern an und stufte Hotelzimmer wie gemietete Hallen als Produktionsstätten ein. Strittig war, ob diese Auslegung des Gesetzeswortlauts zulässig ist. Das Finanzgericht Münster kam in seinem Urteil vom 10.2.2016 (Az. 9 K 1472/13 G) zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für als Reisevorleistungen eingekaufte Hotelzimmer einen Mietanteil enthalten, der der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unterliegt. Hinzurechnungspflichtig sei jedoch nur die Kaltmiete; Nebenleistungen wie Heizung, Strom, Wasser und Reinigung sowie weitere Serviceleistungen des Hotels hingegen nicht. Nicht einbezogen seien darüber hinaus, wie von der Finanzverwaltung bereits praktiziert, weitere Leistungen des Hotels wie Verpflegung oder Entertainment.
Der BFH hat nun in einem noch nicht veröffentlichten Urteil klargestellt, dass für auf diese Weise organisierte Zimmer keine Hinzurechnungen zur Gewerbesteuer vorzunehmen sind.
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