Worum geht es?
Grundsätzlich erhöht ein Sanierungsgewinn, der dadurch entsteht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise vom Gläubiger erlassen werden, das Betriebsvermögen und ist steuerbar. Bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 1997 waren Sanierungsgewinne in voller Höhe steuerfrei, § 3 Nr. 66 EStG. Die Vorschrift setzte seinerzeit die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, den vollen oder teilweisen Erlass seiner Schulden, die insoweit bestehende Sanierungsabsicht der Gläubiger sowie die Sanierungseignung des Schuldenerlasses voraus. Ende 1997 wurde diese gesetzliche Bestimmung aufgehoben. Seither ist ein Sanierungsgewinn grundsätzlich steuerpflichtig und eine Steuerbefreiung konnte nur in Einzelfällen durch Billigkeitsmaßnahmen erreicht werden.
Um Unternehmen nicht mit Steuern aus Sanierungsgewinnen zu belasten, regelte das BMF in dem sog. Sanierungserlass (BMF-Schreiben vom 27.3.2003, BStBl. I 2003, S. 240), der sich auf die gesetzlichen Vorgaben zu Billigkeitsmaßnahmen stützt, dass Ertragsteuern auf einen Sanierungsgewinn unter ähnlichen Voraussetzungen wie unter der früheren Rechtslage erlassen werden können. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn ein Sanierungsplan vorliegt, ohne dass darüber hinaus noch eine Prüfung erfolgte, ob im Einzelfall persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe vorliegen.
Die Urteilsbegründung
Der Große Senat des BFH kommt zu dem Ergebnis, dass der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Der Gesetzgeber habe im Jahr 1997 ausdrücklich entschieden, dass Sanierungsgewinne der Besteuerung unterliegen sollen, indem er die bis dato geltende Steuerbefreiung abschaffte. Der Finanzverwaltung ist es verwehrt, sich über diese Entscheidung hinwegzusetzen und diese Gewinne aufgrund eigener Entscheidung gleichwohl von der Besteuerung zu befreien. Dies verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Auswirkungen der Entscheidung
Finanzgerichtliche Klagen auf Gewährung einer Steuerbegünstigung nach dem Sanierungserlass werden künftig keinen Erfolg mehr haben. Eine Reaktion des BMF auf das Urteil des Großen Senats bleibt abzuwarten. Es ist aber davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung den Sanierungserlass künftig nicht mehr anwendet.
Grundsätzlich werden damit sinnvolle Firmensanierungen in Zukunft deutlich erschwert. Das BMF hat bereits verlautbaren lassen, dass es ggf. die Vorlage für eine neue gesetzliche Grundlage erarbeiten wird.
Im Einzelfall ist es den Finanzbehörden aber auch künftig erlaubt, auf die Einziehung der Steuer auf Sanierungsgewinne zu verzichten. Denn von dem Richterspruch unberührt bleiben individuelle Billigkeitsmaßnahmen, die auf besonderen, außerhalb des Sanierungserlasses liegenden Gründen des Einzelfalls, insb. auf persönlichen Billigkeitsgründen, beruhen. Dies setzt künftig aber eine eingehende Prüfung des konkreten Einzelfalles durch das Finanzamt voraus.