Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte in den Streitjahren 2005 bis 2007 eine berufliche Erstausbildung absolviert. Sie begehrte nachträglich die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für diese Ausbildung. Sie hatte dazu im Juli 2012 Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 eingereicht und auch die Feststellung von Verlustvorträgen beantragt.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Verfahrensrechtlich war eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2005, 31.12.2006 und 31.12.2007 auf der Grundlage von § 10d Abs. 4 S. 4 und 5 EStG i.d.F. durch das JStG 2010 möglich.
Ein verbleibender Verlustvortrag nach § 10d EStG kann auch dann gesondert festgestellt werden, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr nicht mehr erlassen werden kann. Eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Verlustvortrags besteht dann nicht, wenn eine Einkommensteuerveranlagung gar nicht durchgeführt wurde.
Damit wird die Geltendmachung von Verlustvorträgen in zurückliegenden Jahren vereinfacht. Praktische Bedeutung hat dies vor allem für Steuerpflichtige, die sich in Ausbildung befinden oder vor kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Auch wenn diese in der Vergangenheit keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben und wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung eine Einkommensteuerveranlagung nicht mehr durchgeführt werden kann, kann innerhalb der Verjährungsfrist für die Verlustfeststellung diese noch beantragt und durchgeführt werden.
Dadurch ist es möglich, über den Antrag auf Verlustfeststellung und einen Einspruch gegen die dazu vom Finanzamt erfolgte Ablehnung von einer für den Steuerpflichtigen günstigen Entscheidung des BVerfG über die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten einer beruflichen Erstausbildung zu profitieren (vgl. BFH-Beschl. v. 17.7.2014, Az.: VI R 2/12, anhängig beim BVerfG unter dem Az.: 2 BvL 23/14 und VI R 8/12, anhängig beim BVerfG unter dem Az.: 2 BvL 24/14).
Linkhinweis:
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