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BFH erleichtert die Feststellung von Verlustvorträgen

BFH 13.1.2015, IX R 22/14

Ein ver­blei­ben­der Ver­lust­vor­trag nach § 10d EStG kann auch dann ge­son­dert fest­ge­stellt wer­den, wenn ein Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für das Ver­lus­tent­ste­hungs­jahr nicht mehr er­las­sen wer­den kann. Eine Bin­dungs­wir­kung des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids für die Fest­stel­lung des Ver­lust­vor­trags be­steht dann nicht, wenn eine Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung gar nicht durch­geführt wurde. Prak­ti­sche Be­deu­tung hat dies vor al­lem für Steu­er­pflich­tige, die sich in Aus­bil­dung be­fin­den oder vor kur­zem ihre Aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen ha­ben.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte in den Streit­jah­ren 2005 bis 2007 eine be­ruf­li­che Erst­aus­bil­dung ab­sol­viert. Sie be­gehrte nachträglich die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Kos­ten für diese Aus­bil­dung. Sie hatte dazu im Juli 2012 Steu­er­erklärun­gen für die Jahre 2005 bis 2007 ein­ge­reicht und auch die Fest­stel­lung von Ver­lust­vorträgen be­an­tragt.

Das Fi­nanz­amt lehnte die Ver­lust­fest­stel­lung je­doch ab. Es be­rief sich auf die Bin­dungs­wir­kung des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids für das Ver­lust­fest­stel­lungs­ver­fah­ren. Da­nach könne eine Ver­lust­fest­stel­lung nur noch dann durch­geführt wer­den, wenn auch der Er­lass ei­nes ent­spre­chen­den Ein­kom­men­steu­er­be­scheids möglich sei. Dies scheide aber aus, da eine Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung we­gen Ein­tritts der Fest­set­zungs­verjährung nicht mehr möglich sei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Ver­fah­rens­recht­lich war eine Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags zur Ein­kom­men­steuer auf den 31.12.2005, 31.12.2006 und 31.12.2007 auf der Grund­lage von § 10d Abs. 4 S. 4 und 5 EStG i.d.F. durch das JStG 2010 möglich.

Ein ver­blei­ben­der Ver­lust­vor­trag nach § 10d EStG kann auch dann ge­son­dert fest­ge­stellt wer­den, wenn ein Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für das Ver­lus­tent­ste­hungs­jahr nicht mehr er­las­sen wer­den kann. Eine Bin­dungs­wir­kung des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids für die Fest­stel­lung des Ver­lust­vor­trags be­steht dann nicht, wenn eine Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung gar nicht durch­geführt wurde.

Da­mit wird die Gel­tend­ma­chung von Ver­lust­vorträgen in zurück­lie­gen­den Jah­ren ver­ein­facht. Prak­ti­sche Be­deu­tung hat dies vor al­lem für Steu­er­pflich­tige, die sich in Aus­bil­dung be­fin­den oder vor kur­zem ihre Aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen ha­ben. Auch wenn diese in der Ver­gan­gen­heit keine Ein­kom­men­steu­er­erklärung ab­ge­ge­ben ha­ben und we­gen Ein­tritts der Fest­set­zungs­verjährung eine Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung nicht mehr durch­geführt wer­den kann, kann in­ner­halb der Verjährungs­frist für die Ver­lust­fest­stel­lung diese noch be­an­tragt und durch­geführt wer­den.

Da­durch ist es möglich, über den An­trag auf Ver­lust­fest­stel­lung und einen Ein­spruch ge­gen die dazu vom Fi­nanz­amt er­folgte Ab­leh­nung von ei­ner für den Steu­er­pflich­ti­gen güns­ti­gen Ent­schei­dung des BVerfG über die Frage der steu­er­li­chen Ab­zugsfähig­keit von Kos­ten ei­ner be­ruf­li­chen Erst­aus­bil­dung zu pro­fi­tie­ren (vgl. BFH-Be­schl. v. 17.7.2014, Az.: VI R 2/12, anhängig beim BVerfG un­ter dem Az.: 2 BvL 23/14 und VI R 8/12, anhängig beim BVerfG un­ter dem Az.: 2 BvL 24/14).

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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