Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens nach formwechselnder Umwandlung in eine Personengesellschaft gewinnerhöhend zu erfassen ist. Der BFH hat sich in seinem Urteil der Rechtsauffassung von Ebner Stolz angeschlossen und entschieden, dass die Regelung zur steuerlichen Nichtberücksichtigung der Erträge aus der Aufzinsung eines Körperschaftsteuerguthabens in § 37 Abs. 7 KStG auch anzuwenden ist, wenn die Aufzinsungserträge nach einem Formwechsel von einer Personengesellschaft erzielt werden, an der unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft ausschließlich Körperschaften beteiligt sind (BFH-Urteil vom 28.11.2018, Az. I R 56/16).
Der für Ebner Stolz und seinen Mandanten positive Richterspruch des BFH ist vor allem auch ein Sieg gegenüber der Finanzverwaltung, die im BMF-Schreiben vom 14.1.2008 (BStBl. I 2008, S. 280) die Anwendung des § 37 Abs. 7 KStG nach Umwandlung auf eine Personengesellschaft gerade für den Fall, dass an der Personengesellschaft Körperschaften beteiligt sind, ausdrücklich ausgeschlossen hatte.