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BFH: Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift

Urteil des BFH vom 23.1.2013 - XI R 25/11

In Fällen, in de­nen der Empfänger ei­ner Gut­schrift dem ihm über­mit­tel­ten Ab­rech­nungs­do­ku­ment wi­der­spricht, ver­liert die Gut­schrift die Wir­kung ei­ner zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­den Rech­nung auch dann, wenn die Gut­schrift den zi­vil­recht­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ent­spricht und die Um­satz­steuer zu­tref­fend aus­weist. An die­ser Recht­spre­chung hält der Se­nat auch hin­sicht­lich der Neu­fas­sung des § 14 Abs. 2 S. 3 UStG fest.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH, die einen An- und Ver­kauf von Edel­me­tal­len und edel­me­tall­hal­ti­gen Abfällen be­treibt. Sie er­hielt in den Mo­na­ten Ja­nuar und Fe­bruar 2009 ins­ge­samt 14 Lie­fe­run­gen von J. Beide hat­ten zu­vor ver­ein­bart, dass "bis auf Wi­der­ruf" jeg­li­che Vergütung al­ler Ar­ten von Scheid­gut durch die Kläge­rin mit­tels Gut­schrift er­fol­gen solle, bei der der ge­setz­li­che Mehr­wert­steu­er­be­trag aus­zu­wei­sen sei. Die letzte Gut­schrif­ten­ab­rech­nung der Kläge­rin da­tierte vom 10.2.2009.

Am sel­ben Tag ver­merkte J. hand­schrift­lich auf der Gut­schrif­ten­ver­ein­ba­rung, dass er al­len Gut­schrif­ten wi­der­spre­che und der gel­tend ge­machte Vor­steu­er­ab­zug be­rich­tigt wer­den solle. Ein Ex­em­plar die­ses Wi­der­rufs sandte er per Te­le­fax an die Kläge­rin; ein wei­te­res ging an das Fi­nanz­amt. Die­ses be­rich­tigte dar­auf­hin die Fest­set­zung der Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung für Fe­bruar 2009 und for­derte Vor­steu­ern zurück. Die Kläge­rin war der An­sicht, der Wi­der­spruch sei un­wirk­sam, da er ge­gen den Grund­satz von Treu und Glau­ben ver­stoße. Der Gut­schrif­ten­empfänger habe die an ihn ge­zahlte Um­satz­steuer nicht zurück­ge­zahlt. Falls er über die Lie­fe­run­gen Rech­nun­gen er­teilt hätte, hätten diese in­halt­lich den vor­lie­gen­den Gut­schrif­ten ent­spre­chen müssen.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Recht den zunächst gewähr­ten Vor­steu­er­ab­zug rückgängig ge­macht, da der Lie­fe­rant der Kläge­rin den ihm er­teil­ten Gut­schrif­ten wirk­sam wi­der­spro­chen hatte.

Zwar kann ein Un­ter­neh­mer nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG die ge­setz­lich ge­schul­dete Steuer für Lie­fe­run­gen, die von einem an­de­ren Un­ter­neh­mer für sein Un­ter­neh­men aus­geführt wur­den, dann als Vor­steuer ab­zie­hen, wenn er eine nach den §§ 14, 14a UStG aus­ge­stellte Rech­nung be­sitzt. Da­bei kann die Rech­nung auch im sog. Gut­schrift­ver­fah­ren aus­ge­stellt wer­den, so­fern dies vor­her ver­ein­bart wurde. Wi­der­spricht der Empfänger ei­ner Gut­schrift dem ihm über­mit­tel­ten Ab­rech­nungs­do­ku­ment al­ler­dings, ver­liert die Gut­schrift die Wir­kung ei­ner zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­den Rech­nung auch dann, wenn die Gut­schrift den zi­vil­recht­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ent­spricht und die Um­satz­steuer zu­tref­fend aus­weist. Es genügt viel­mehr, dass der Wi­der­spruch eine wirk­same Wil­lens­erklärung dar­stellt.

An die­ser Recht­spre­chung hält der Se­nat auch hin­sicht­lich der Neu­fas­sung des § 14 Abs. 2 S. 3 UStG fest, die in der hier maßgeb­li­chen Frage zu kei­ner Ände­rung geführt hat. Neu ist in­so­fern im We­sent­li­chen le­dig­lich, dass es nicht mehr möglich ist, ei­ner Gut­schrift nur teil­weise zu wi­der­spre­chen. Im vor­lie­gen­den Fall hatte J. je­doch sämt­li­chen Gut­schrif­ten in vol­lem Um­fang wi­der­spro­chen. Diese Auf­fas­sung wird auch von der Mehr­heit im Schrift­tum ge­teilt. Eine vor­ge­schla­gene te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion des § 14 Abs. 2 S. 3 UStG würde nach al­le­dem die ver­fas­sungs­recht­li­chen Gren­zen der Aus­le­gung über­schrei­ten.

Die Auf­fas­sung des Se­nats steht im Ein­klang mit den BFH-Ur­tei­len vom 25.2.1993 (Az.: V R 78/88) und 11.10.2007 (Az.: V R 27/05). So­weit die Kläge­rin gel­tend machte, der BFH halte es für möglich, dass ein ge­gen Treu und Glau­ben ver­stoßender Wi­der­ruf ei­ner Gut­schrift steu­er­recht­lich un­be­acht­lich sein könnte, recht­fer­tigte dies im Streit­fall keine an­dere Be­ur­tei­lung. Einen Ver­stoß ge­gen Treu und Glau­ben lei­tete die Kläge­rin le­dig­lich dar­aus ab, dass der Gut­schrif­ten­empfänger die an ihn ge­zahlte Um­satz­steuer nicht zurück­ge­zahlt habe und dass ihr -der Kläge­rin - ein An­spruch auf Er­tei­lung ei­ner Rech­nung mit dem­sel­ben In­halt zu­stehe. Dies al­lein konnte die Wirk­sam­keit des im Streit­fall erklärten Wi­der­rufs je­doch nicht in Frage stel­len.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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