Mit Urteil vom 16.11.2023 (Az. III R 27/21) führt der BFH dazu aus, dass Aufwendungen für einen Zinsswap bei isolierter Betrachtung nicht als Entgelte für Schulden i. S. v. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG qualifizieren, da sie nicht für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital geleistet werden.
Ausnahmsweise könne aber die Zinsswap-Vereinbarung mit dem Darlehen, dessen Zinsrisiko durch den Zinsswap abgesichert werden soll, zusammenzufassen und als einheitliche Schuld zu betrachten sein, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dann hätten die Swap-Aufwendungen einen zinsähnlichen Charakter.
Für eine solche einheitliche Schuld reiche es jedoch nicht bereits aus, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre oder im Darlehensvertrag der Zinsswap-Vertrag als Absicherungsgeschäft vereinbart worden ist. Auch ein bloßer Kausal- oder Veranlassungszusammenhang begründe laut BFH nicht zwingend eine wirtschaftliche Einheit zwischen Darlehen und Zinsswap. Erforderlich sei vielmehr, dass das Darlehen als Grundgeschäft und der Zinsswap als Absicherungsgeschäft in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten sind. Dazu müssten die Geschäfte hinsichtlich der Beträge, der Laufzeiten, der Zeitpunkte der Vertragsabschlüsse und der vertragsschließenden Personen im Wesentlichen kongruent und insb. die Fälligkeitstermine der Zins- und Swap-Verbindlichkeiten aufeinander abgestimmt sein.