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Steuerberatung

BFH schränkt gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen ein

Auf­wen­dun­gen für einen Zins­swap un­ter­lie­gen laut BFH nur dann als Ent­gelte für Schul­den der ge­wer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung, wenn der Dar­le­hens­ver­trag und das Swap-Ge­schäft eine wirt­schaft­li­che Ein­heit bil­den.

Mit Ur­teil vom 16.11.2023 (Az. III R 27/21) führt der BFH dazu aus, dass Auf­wen­dun­gen für einen Zins­swap bei iso­lier­ter Be­trach­tung nicht als Ent­gelte für Schul­den i. S. v. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG qua­li­fi­zie­ren, da sie nicht für die Zur­verfügung­stel­lung von Fremd­ka­pi­tal ge­leis­tet wer­den.

Aus­nahms­weise könne aber die Zins­swap-Ver­ein­ba­rung mit dem Dar­le­hen, des­sen Zins­ri­siko durch den Zins­swap ab­ge­si­chert wer­den soll, zu­sam­men­zu­fas­sen und als ein­heit­li­che Schuld zu be­trach­ten sein, wenn diese eine wirt­schaft­li­che Ein­heit bil­den. Dann hätten die Swap-Auf­wen­dun­gen einen zinsähn­li­chen Cha­rak­ter.

Für eine sol­che ein­heit­li­che Schuld rei­che es je­doch nicht be­reits aus, dass ein Ver­trag nicht ohne den an­de­ren ge­schlos­sen wor­den wäre oder im Dar­le­hens­ver­trag der Zins­swap-Ver­trag als Ab­si­che­rungs­ge­schäft ver­ein­bart wor­den ist. Auch ein bloßer Kau­sal- oder Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang begründe laut BFH nicht zwin­gend eine wirt­schaft­li­che Ein­heit zwi­schen Dar­le­hen und Zins­swap. Er­for­der­lich sei viel­mehr, dass das Dar­le­hen als Grund­ge­schäft und der Zins­swap als Ab­si­che­rungs­ge­schäft in sach­li­cher, zeit­li­cher und per­so­nel­ler Hin­sicht eng mit­ein­an­der ver­floch­ten sind. Dazu müss­ten die Ge­schäfte hin­sicht­lich der Beträge, der Lauf­zei­ten, der Zeit­punkte der Ver­trags­ab­schlüsse und der ver­trags­schließen­den Per­so­nen im We­sent­li­chen kon­gru­ent und insb. die Fällig­keits­ter­mine der Zins- und Swap-Ver­bind­lich­kei­ten auf­ein­an­der ab­ge­stimmt sein.

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