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BFH verneint weiterhin Steuerbelastung bei gleitender Generationennachfolge

BFH 12.5.2016, IV R 12/15

Der BFH hält an sei­ner Recht­spre­chung fest, die bei ei­ner sog. glei­ten­den Ge­ne­ra­tio­nen­nach­folge die teil­weise Über­tra­gung Mit­un­ter­neh­me­ran­tei­len steu­erneu­tral ermöglicht und da­mit die Auf­de­ckung stil­ler Re­ser­ven ver­mei­det. Das Ge­richt wen­det sich ausdrück­lich ge­gen einen Nicht­an­wen­dungs­er­lass der Fi­nanz­ver­wal­tung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt ein Bau­un­ter­neh­men als GmbH & Co. KG. Das Be­triebs­grundstück wurde ihr zunächst von A., der ur­sprüng­lich al­lei­ni­ger Kom­man­di­tist der Kläge­rin so­wie der al­lei­nige Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer de­ren Kom­ple­mentär-GmbH war, ver­mie­tet. Das Be­triebs­grundstück war in dem Son­der­be­triebs­vermögen des A. bei der Kläge­rin er­fasst.

Der A. über­trug dann im De­zem­ber 2008 rund 90 % sei­nes Kom­man­dit­an­teils so­wie 25 % sei­ner Ge­schäfts­an­teile an der Kom­ple­mentärin un­ent­gelt­lich auf sei­nen Sohn B. Das Be­triebs­grundstück wurde nicht (teil­weise) mitüber­tra­gen. Die Kläge­rin führte die Buch­werte des Ge­samt­hands­vermögens in Han­dels- und Steu­er­bi­lanz un­verändert fort. Zwei Jahre später über­trug der A. das Be­triebs­grundstück un­ent­gelt­lich auf die G-KG, eine von ihm gegründete Grundstücks­ge­sell­schaft, an de­ren Vermögen er al­lein be­tei­ligt ist.

Das Fi­nanz­amt hatte die Schen­kung zunächst ein­kom­men­steu­erneu­tral be­han­delt, wollte dann aber we­gen der Grundstücksüber­tra­gung rück­wir­kend alle stil­len Re­ser­ven in dem auf den Sohn über­tra­ge­nen KG-An­teil be­steu­ern. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes war aus ver­fah­rens­recht­li­chen Gründen begründet, hatte in der Sa­che aber kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hatte zu­tref­fend ent­schie­den, dass die un­ent­gelt­li­che Über­tra­gung des Teil­mit­un­ter­neh­me­ran­teils von A auf sei­nen Sohn B. gem. § 6 Abs. 3 S. 2 EStG zwin­gend zum Buch­wert er­folgt und auf­grund der späte­ren un­ent­gelt­li­chen Über­tra­gung des zurück­be­hal­te­nen Be­triebs­grundstücks aus dem Son­der­be­triebs­vermögen des A. in das Ge­samt­hands­vermögen der G-KG der Buch­wert­an­satz nicht rück­wir­kend ent­fal­len ist.

Wird der An­teil ei­nes Mit­un­ter­neh­mers an einem Be­trieb un­ent­gelt­lich über­tra­gen, so ist bei der Er­mitt­lung des Ge­winns des bis­he­ri­gen Be­triebs­in­ha­bers (Mit­un­ter­neh­mers) der Buch­wert an­zu­set­zen. Dies gilt gem. § 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 EStG auch bei der un­ent­gelt­li­chen Über­tra­gung ei­nes Teils ei­nes Mit­un­ter­neh­me­ran­teils (Teil­mit­un­ter­neh­me­ran­teils). Die spätere Über­tra­gung zurück­be­hal­te­ner Wirt­schaftsgüter des Son­der­be­triebs­vermögens - hier des Grundstücks - steht der ein­mal gewähr­ten Buch­wert­pri­vi­le­gie­rung für die Schen­kung des Teil­mit­un­ter­neh­me­ran­teils nicht ent­ge­gen.

Le­dig­lich für den Be­schenk­ten sieht § 6 Abs. 3 S. 2 EStG eine Hal­te­frist vor. Ab­wei­chen­des er­gibt sich we­der aus dem Ge­set­zes­zweck noch aus der Ge­setz­ge­bungs­his­to­rie. Maßgeb­lich war so­mit, dass der Va­ter (A.) sei­nen Ge­sell­schafts­an­teil nur teil­weise auf den Sohn (B.) über­tra­gen, im Übri­gen aber be­hal­ten hatte. So­mit hält der BFH an sei­ner Recht­spre­chung fest (BFH-Urt. v. 2.8.2012, Az.: IV R 41/11 so­wie v. 9.12.2014, Az.: IV R 29/14), die bei ei­ner sog. glei­ten­den Ge­ne­ra­tio­nen­nach­folge die teil­weise Über­tra­gung Mit­un­ter­neh­me­ran­tei­len steu­erneu­tral ermöglicht und da­mit die Auf­de­ckung stil­ler Re­ser­ven ver­mei­det.

Da­bei wen­det sich der BFH ausdrück­lich ge­gen einen Nicht­an­wen­dungs­er­lass der Fi­nanz­ver­wal­tung (Nicht­an­wen­dungs­er­lass des BMF v. 12.9.2013). Da­nach ist das Buch­wert­pri­vi­leg auch für die un­ent­gelt­li­che Über­tra­gung ei­ner bis zum Über­tra­gungs­zeit­punkt ver­klei­ner­ten, aber wei­ter­hin funk­ti­onsfähi­gen be­trieb­li­chen Ein­heit zu gewähren.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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