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BFH zum Willkür- und Schikaneverbot bei Erlass einer Prüfungsanordnung

Urteil des BFH vom 28.09.11 - VIII R 8/09

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat mit Ur­teil vom 28. Sep­tem­ber 2011 VIII R 8/09 ent­schie­den, dass die An­ord­nung ei­ner Außenprüfung we­gen Ver­stoßes ge­gen das Willkür- und Schi­ka­ne­ver­bot rechts­wid­rig sein kann.

Der Adres­sat der Prüfungs­an­ord­nung, ein selbständig täti­ger Rechts­an­walt hatte de­tail­liert und nach­voll­zieh­bar dar­ge­legt, seine steu­er­li­chen Verhält­nisse seien seit Jah­ren un­verändert und be­kannt. Das Fi­nanz­amt habe die Prüfung bei ihm nur an­ge­ord­net, weil er einen Be­am­ten der Fi­nanz­ver­wal­tung ver­trete, der be­haupte, vom Vor­ste­her sei­nes Amts ge­mobbt wor­den zu sein. Zwei wei­tere Man­dan­ten von ihm hätten sich mit ent­spre­chen­den Vorwürfen an den Pe­ti­ti­ons­aus­schuss ge­wandt und Er­folg ge­habt. Zeit­gleich habe die Fi­nanz­ver­wal­tung u.a. Außenprüfun­gen bei den bei­den mit den Pe­ti­tio­nen be­fass­ten Ab­ge­ord­ne­ten und dem Vor­sit­zen­den des Pe­ti­ti­ons­aus­schus­ses ver­an­lasst. Ein­spruch und Klage des Rechts­an­walts hat­ten kei­nen Er­folg.
Der BFH hat die Vor­ent­schei­dung auf­ge­ho­ben und die Sa­che an das Fi­nanz­ge­richt zurück­ver­wie­sen. Zwar darf eine Außenprüfung grundsätz­lich vor­aus­set­zungs­los an­ge­ord­net wer­den. Sie muss aber dem Zweck die­nen, die steu­er­li­chen Verhält­nisse des Geprüften auf­zuklären. Lässt sich das Fi­nanz­amt von an­de­ren, sach­frem­den Erwägun­gen lei­ten, kann dies ge­gen das Willkür- und Schi­ka­ne­ver­bot ver­stoßen mit der Folge, dass die An­ord­nung rechts­wid­rig ist. Das Fi­nanz­ge­richt muss nun den Sach­ver­halt wei­ter aufklären.
Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 15/2012 vom 14.03.2012
15.03.2012 nach oben

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