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BFH zur Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse

Urteil des BFH vom 14.11.2012 - I R 78/11

Die Über­tra­gung des na­hezu ge­sam­ten Vermögens ei­ner Un­terstützungs­kasse auf einen an­de­ren Recht­sträger lässt die Körper­schaft­steu­er­be­frei­ung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG 2002 auch mit Wir­kung für zurück­lie­gende Ver­an­la­gungs­zeiträume ent­fal­len. In sol­chen Fällen liegt ein Ver­stoß ge­gen die sat­zungsmäßige Vermögens­bin­dung während des Be­ste­hens der Kasse vor, da die Ver­wen­dung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nicht mehr i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3c KStG 2002 tatsäch­lich für die Zwecke der Kasse "dau­ernd" ge­si­chert ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist eine Un­terstützungs­kasse in der Rechts­form ei­nes e.V. und war vom Fi­nanz­amt ur­sprüng­lich als nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG 2002 steu­er­be­freit be­han­delt wor­den. Mit Wir­kung zum 1.12.2006 über­trug der Kläger sein ge­sam­tes Vermögen i.H.v. rund 1 Mio. € auf eine AG. Eine Be­schluss­fas­sung der Mit­glie­der er­folgte hierzu nicht und auch die Sat­zung des Klägers wurde im Hin­blick auf die Über­tra­gung nicht geändert. Die AG über­nahm die Ver­pflich­tung des Klägers aus den Leis­tun­gen der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung. Der ge­meine Wert des Vermögens be­trug am 31.12.2006 etwa 4.022 € und das zulässige Kas­sen­vermögen 0 €.

In der Steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2006 erklärte der Kläger steu­er­pflich­tige Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen i.H.v. 9.515 €. Darin wa­ren Rück­stel­lun­gen für Ver­wal­tungs- und Ab­wick­lungs­kos­ten i.H.v. 37.000 € ent­hal­ten, die im Hin­blick auf die Über­tra­gung des Kas­sen­vermögens auf die AG an­ge­fal­len wa­ren. Das Fi­nanz­amt erhöhte dar­auf­hin den erklärten Ge­winn um diese Auf­wen­dun­gen und setzte die Steuer ent­spre­chend höher fest. Die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen wur­den nicht zum Ab­zug zu­ge­las­sen, da sie nicht in un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang mit den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen stünden.

Mit sei­ner Klage machte der Kläger gel­tend, dass er seit der Über­tra­gung sei­nes ge­sam­ten Vermögens keine Un­terstützungs­kasse mehr sei, da zu die­sem Zeit­punkt die steu­er­be­freite Tätig­keit be­en­det wor­den sei. Eine Steu­er­pflicht be­stehe da­her erst ab dem 1.12.2006 in vol­lem Um­fang. Das FG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Zwar war das FG im Er­geb­nis zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die im Streit­jahr er­ziel­ten Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen beim Kläger in vol­lem Um­fang der Be­steue­rung un­ter­lie­gen. Die Fest­stel­lun­gen reich­ten aber für eine ab­schließende Ent­schei­dung nicht aus.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG 2002 sind u.a. rechtsfähige Un­terstützungs­kas­sen von der Körper­schaft­steuer be­freit, wenn ne­ben wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen si­cher­ge­stellt ist, dass die aus­schließli­che und un­mit­tel­bare Ver­wen­dung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Sat­zung und der tatsäch­li­chen Ge­schäftsführung für die Zwecke der Kasse dau­ernd ge­si­chert ist. Die Über­tra­gung des na­hezu ge­sam­ten Vermögens ei­ner Un­terstützungs­kasse auf einen an­de­ren Recht­sträger lässt die Körper­schaft­steu­er­be­frei­ung aber mit Wir­kung für die zurück­lie­gen­den Ver­an­la­gungs­zeiträume wie­der ent­fal­len.

Nach § 1 Nr. 2 KStDV 1977 han­delt es sich bei ei­ner Kasse nur dann um eine so­ziale Ein­rich­tung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3b KStG 2002, wenn bei Auflösung der Kasse de­ren Vermögen sat­zungsmäßig nur den Leis­tungs­empfängern oder de­ren An­gehöri­gen zu Gute kommt oder für aus­schließlich ge­meinnützige oder mildtätige Zwecke ver­wen­det wer­den darf. In­fol­ge­des­sen lag im vor­lie­gen­den Fall ein Ver­stoß ge­gen die sat­zungsmäßige Vermögens­bin­dung während des Be­ste­hens der Kasse vor, da die Ver­wen­dung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nicht mehr tatsäch­lich für die Zwecke der Kasse "dau­ernd" ge­si­chert i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3c KStG 2002 war. Der Se­nat hält in­so­weit an sei­nem Ur­teil vom 15.12.1976 (Az.: I R 235/75) fest. Dass die­ses Ur­teil noch zur al­ten Re­ge­lung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 KStG a.F. i.V.m. § 11 Nr. 1 KStDV a.F. er­ging, ist un­be­acht­lich.

Al­ler­dings ist die Sa­che noch nicht spruch­reif. Da die Steu­er­be­frei­ung des Klägers nicht nur mit Wir­kung für das Streit­jahr, son­dern auch mit Wir­kung für die zurück­lie­gen­den Ver­an­la­gungs­zeiträume ent­fal­len ist, sind die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen für die "Auflösung und Ab­wick­lung" des Klägers nicht mehr als Fol­ge­kos­ten der steu­er­be­frei­ten Un­terstützungs­kasse nach § 3c Abs. 1 EStG 2002 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 an­zu­se­hen. Das FG muss so­mit im wei­te­ren Ver­fah­ren Fest­stel­lun­gen zu Art und Höhe der Auf­wen­dun­gen für die "Auflösung und Ab­wick­lung" der Kasse tref­fen, die eine Ent­schei­dung ermögli­chen, ob und ge­ge­be­nen­falls in wel­chem Um­fang diese Kos­ten in einem not­wen­di­gen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zu den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen ste­hen oder als Kos­ten der Be­en­di­gung der Ein­kunfts­er­zie­lung dem Vermögens­be­reich zu­zu­ord­nen sind.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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