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BFH zur Kfz-steuerlichen Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

Urteil des BFH vom 29.8.2012 - II R 7/11

Bei Pickup-Fahr­zeu­gen, de­ren La­defläche größer als die für die Per­so­nen­beförde­rung vor­ge­se­hene Fläche ist, er­folgt die Kfz-steu­er­li­che Ab­gren­zung zwi­schen Lkw und Pkw nach den all­ge­mei­nen Kri­te­rien. Über­wiegt die La­defläche die Fläche zur Per­so­nen­beförde­rung nur un­we­sent­lich, spricht dies eher dafür, dass das Fahr­zeug nicht vor­wie­gend der Las­ten­beförde­rung zu die­nen ge­eig­net und be­stimmt ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Hal­ter ei­nes Pickup-Fahr­zeugs mit Dop­pel­ka­bine der Marke Land­ro­ver, Typ De­fen­der 130 Crew Cab. Das Fahr­zeug ist ver­kehrs­recht­lich als Lkw mit Plane und Sprie­gel zu­ge­las­sen, verfügt über einen Die­sel­mo­tor mit 2495 ccm, ein Leer­ge­wicht von 2197 kg und ein zulässi­ges Ge­samt­ge­wicht von 3500 kg. Die Höchst­ge­schwin­dig­keit beträgt 130 km/h. Das Fahr­zeug hat fünf Sitzplätze ein­schließlich des Fah­rer­sit­zes.

Das Fi­nanz­amt stellte die Größe der La­defläche zunächst mit 2,58 qm und die zur Per­so­nen­beförde­rung die­nende Fläche mit 2,87 qm fest und er­ließ dar­auf­hin ge­genüber dem Kläger einen Kraft­fahr­zeug­steu­er­be­scheid un­ter Ein­ord­nung des Fahr­zeugs als Pkw. Der Kläger be­an­tragte die Ände­rung des Kraft­fahr­zeug­steu­er­be­scheids un­ter Ein­ord­nung des Fahr­zeugs als Lkw. Er ließ das Fahr­zeug noch­mals vom Sach­verständi­gen des Fi­nanz­amts ver­mes­sen. Die­ser kam da­bei zu ei­ner Fläche von 2,81 qm für die Per­so­nen­beförde­rung und zu ei­ner Fläche für die Las­ten­beförde­rung von 2,86 qm.

Das Fi­nanz­amt lehnte eine Ände­rung des Kraft­fahr­zeug­steu­er­be­scheids ab. Von der La­defläche von 2,86 qm seien 0,3 qm für die Fläche der bei­den Radkästen und des Kraft­stof­feinfüll­stut­zens ab­zu­zie­hen. Mit sei­ner Klage be­gehrt der Kläger die Ein­ord­nung des Fahr­zeugs als Lkw.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers blieb vor dem BFH ohne Er­folg.

Die Gründe:
Die Ein­ord­nung des Fahr­zeugs als Pkw, der der emis­si­ons­be­zo­ge­nen Hub­raum­be­steue­rung gem. § 8 Nr. 1 Kraft­StG un­ter­liegt, er­weist sich im Er­geb­nis als zu­tref­fend.

Für die Ein­ord­nung ei­nes Fahr­zeugs als Pkw oder Lkw ist maßgeb­lich, ob das Fahr­zeug für die Per­so­nen- oder für die Las­ten­beförde­rung ge­eig­net und be­stimmt ist. Das Kraft­StG enthält keine ausdrück­li­che De­fi­ni­tion des Pkw. Die Ab­gren­zung ist nach der ob­jek­ti­ven Be­schaf­fen­heit des Fahr­zeugs vor­zu­neh­men. Als für die Ein­stu­fung be­deut­same Merk­male sind von der Recht­spre­chung u.a. die Zahl der Sitzplätze, die ver­kehrs­recht­lich zulässige Zu­la­dung, die Größe der La­defläche so­wie die Mo­to­ri­sie­rung und die da­mit er­reich­bare Höchst­ge­schwin­dig­keit an­er­kannt wor­den.

Bei Pickup-Fahr­zeu­gen kommt nach ständi­ger Recht­spre­chung ne­ben den an­de­ren Merk­ma­len der Größe der La­defläche eine be­son­dere Be­deu­tung zu. Diese lässt nämlich den Schluss zu, ob die Möglich­keit ei­ner Nut­zung des Fahr­zeugs zur Las­ten­beförde­rung ge­genüber sei­ner Eig­nung zur Per­so­nen­beförde­rung Vor­rang hat. Die Recht­spre­chung hat es in­so­weit für ge­recht­fer­tigt er­ach­tet, ty­pi­sie­rend da­von aus­zu­ge­hen, dass Fahr­zeuge nicht vor­wie­gend der Las­ten­beförde­rung zu die­nen ge­eig­net und be­stimmt sind, wenn ihre La­defläche oder ihr La­de­raum nicht mehr als die Hälfte der ge­sam­ten Nutzfläche aus­macht. An die­ser Recht­spre­chung hält der Se­nat fest.

Al­ler­dings be­deu­tet dies nicht, dass in Fällen, in de­nen die La­defläche größer als die für die Per­so­nen­beförde­rung vor­ge­se­hene Fläche ist, um­ge­kehrt ty­pi­sie­rend von der Ei­gen­schaft des Fahr­zeugs als Lkw aus­zu­ge­hen ist. Viel­mehr er­folgt die Ab­gren­zung dann nach den all­ge­mei­nen Kri­te­rien. Da­bei ist das Verhält­nis der Größe der La­defläche zur Fläche für die Per­so­nen­beförde­rung nur ein As­pekt. Die­sem kommt al­ler­dings umso größere Be­deu­tung zu, je deut­li­cher die La­defläche die Fläche für die Per­so­nen­beförde­rung über­wiegt. Eine nur un­we­sent­lich größere La­defläche spricht eher dafür, dass das Fahr­zeug nicht vor­wie­gend zur Las­ten­beförde­rung dient.

In die Be­rech­nung der La­defläche sind i.Ü. alle Flächen ein­zu­be­zie­hen, die ge­eig­net sind, eine La­dung zu trans­por­tie­ren. Dazu gehören re­gelmäßig auch Aus­beu­lun­gen in den La­de­raum, z.B. für Radkästen, die auf­grund ih­res Ab­stan­des zum oberen Rand der La­de­kante und bei ge­ge­be­ner Be­last­bar­keit noch als La­defläche (z.B. für Schütt­gut oder für fla­che Ge­genstände) ge­nutzt wer­den können. Im Streit­fall war die La­defläche des Pickup auch mit Radkästen und Tank­einfüll­stut­zen nur ge­ringfügig größer als die Fläche zur Per­so­nen­beförde­rung. Aus­schlag­ge­bend wa­ren da­her vor­lie­gend das äußere Er­schei­nungs­bild des Fahr­zeugs und die Her­stel­ler­kon­zep­tion mit vier Türen, fünf vollständi­gen Sit­zen und vollständi­ger Ver­gla­sung der Per­so­nen­ka­bine, die auch bei ei­ner rech­ne­ri­sch et­was größeren La­defläche das Fahr­zeug als Pkw er­schei­nen las­sen.

Link­hin­weis:
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