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BFH zur Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners

Urteil des BFH vom 8.9.2011 - V R 38/10

Nutzt der In­sol­venz­schuld­ner un­be­rech­tigt einen zur Masse gehören­den Ge­gen­stand für seine nach In­sol­ven­zeröff­nung auf­ge­nom­mene Er­werbstätig­keit, ist die durch sons­tige Leis­tun­gen des In­sol­venz­schuld­ners begründete Um­satz­steuer je­den­falls dann keine Mas­se­ver­bind­lich­keit, wenn die Umsätze im We­sent­li­chen auf dem Ein­satz sei­ner persönli­chen Ar­beits­kraft be­ru­hen. Auch die bloße Dul­dung der Tätig­keit oder die un­ter­las­sene Kon­trolle des In­sol­venz­schuld­ners erfüllt nach der 2006 gel­ten­den Rechts­lage nicht das Tat­be­stands­merk­mal des Ver­wal­tens der In­sol­venz­masse.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist In­sol­venz­ver­wal­ter über das Vermögen des In­sol­venz­schuld­ners C. Das In­sol­venz­ver­fah­ren wurde im Jahr 2000 eröff­net. Der C. nahm im Ja­nuar 2006 in den zur In­sol­venz­masse gehören­den Büroräumen eine neue ge­werb­li­che Tätig­keit auf. Zwar hatte der Kläger ihm die Auf­nahme der Tätig­keit in die­sen Räumen te­le­fo­ni­sch un­ter­sagt, doch C. täuschte durch Zu­sen­dung ei­ner Ge­wer­beum­mel­dung dem Kläger vor, un­ter ei­ner an­de­ren An­schrift tätig zu sein. Tatsäch­lich übte er seine Tätig­keit bis De­zem­ber 2006 un­verändert in den zur In­sol­venz­masse gehören­den Räumen aus.

Ob­wohl der C. auf dem Grundstück wohnte und sich in der Ver­gan­gen­heit nicht ko­ope­ra­tiv ver­hal­ten hatte, be­sich­tigte der Kläger die Räume nicht, um sich zu ver­ge­wis­sern, ob C. sie tatsäch­lich geräumt hatte. Das Fi­nanz­amt setzte ge­genüber dem Kläger Um­satz­steuer für das Streit­jahr 2006 fest. Es ging da­von aus, dass die Um­satz­steuer für den Zeit­raum von Ja­nuar bis De­zem­ber 2006 eine Mas­se­ver­bind­lich­keit i.S.d. § 55 Abs. 1 InsO sei, da C. seine Tätig­keit in den zur In­sol­venz­masse gehören­den Räumen ausgeübt habe.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG ist die Um­satz­steuer aus dem Neu­er­werb keine Mas­se­ver­bind­lich­keit, die i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO "in an­de­rer Weise begründet wor­den ist", wenn der In­sol­venz­schuld­ner bei der Ausübung ei­ner selbständi­gen Tätig­keit zwar einen Mas­se­ge­gen­stand be­nutzt, die aus­geführ­ten Umsätze aber im We­sent­li­chen auf der persönli­chen Tätig­keit des In­sol­venz­schuld­ners be­ru­hen.

Bei ei­ner un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit des Schuld­ners nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens ist die Um­satz­steuer auf die er­brach­ten Leis­tun­gen nicht schon des­halb eine Mas­se­ver­bind­lich­keit, weil die Ent­gelte aus die­ser Tätig­keit in die In­sol­venz­masse fal­len. Nach BGH-Recht­spre­chung gehören die Ein­nah­men, die ein selbständig täti­ger Schuld­ner nach der In­sol­ven­zeröff­nung er­zielt, in vol­lem Um­fang ohne einen Ab­zug für be­ruf­lich be­dingte Aus­ga­ben zur In­sol­venz­masse. Dar­aus lässt sich ab­lei­ten, dass die be­rufs­be­ding­ten Aus­ga­ben des un­ter­neh­me­ri­sch täti­gen Schuld­ners keine Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind. Ent­schei­dend ist, ob die Steu­er­schul­den aus ei­ner in­sol­venz­freien Tätig­keit des Schuld­ners herrühren.

Auch die bloße Dul­dung der Tätig­keit des In­sol­venz­schuld­ners erfüllte nach der im Streit­jahr 2006 gel­ten­den Rechts­lage nicht das Tat­be­stands­merk­mal des Ver­wal­tens der In­sol­venz­masse i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1  2. Hs. InsO, weil die Ar­beits­kraft des Schuld­ners nicht zur In­sol­venz­masse gehört und der In­sol­venz­ver­wal­ter keine Möglich­keit hat, die Tätig­keit des In­sol­venz­schuld­ners zu un­ter­bin­den oder zu be­ein­flus­sen. Ob und ggf. in­wie­weit sich diese Be­ur­tei­lung nach Einführung des § 35 Abs. 2 InsO durch das In­sol­venz­ver­ein­fa­chungs­ge­setz zum 1.7.2007 geändert ha­ben könnte, brauchte der Se­nat im vor­lie­gen­den Fall nicht zu ent­schei­den, da diese Re­ge­lung im Streit­jahr noch nicht in Kraft ge­tre­ten war.

Letzt­lich lag auch keine Ver­wer­tung der In­sol­venz­masse des­we­gen vor, weil der Kläger die Nut­zung der zur Masse gehören­den Räume zwar ver­bo­ten, die Ein­hal­tung des Ver­bots aber nicht über­wacht hatte. Denn je­den­falls dann, wenn die vom Schuld­ner im Rah­men sei­ner un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit er­brach­ten sons­ti­gen Leis­tun­gen im We­sent­li­chen auf dem Ein­satz sei­ner persönli­chen Ar­beits­kraft be­ru­hen und nicht auf der Nut­zung von Mas­se­ge­genständen, han­delt es sich bei sei­nen Umsätzen nicht um eine "Ver­wer­tung" von Mas­se­ge­genständen i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die auf diese Umsätze ent­fal­lende Um­satz­steuer ist un­ter die­sen Vor­aus­set­zun­gen keine Mas­se­ver­bind­lich­keit.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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