Zubereitung von Speisen im Altenwohnheim und Pflegeheim - Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung - Partyservice - Kein ermäßigter Steuersatz
Der fünfte Senat des Bundesfinanzhofes hatte in dem Verfahren die Frage zu entscheiden, ob die Zubereitung von Speisen im Altenwohnheim und Pflegeheim aus umsatzsteuerlicher Sicht eine sonstige Leistung oder vielmehr eine Lieferung darstellt. Im entschiedenen Fall kam der BFH zu dem Ergebnis, dass dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen vorlagen.
Dem Urteil des BFH ist folgender Leitsatz zu entnehmen:
Die in einer Großküche eines Altenwohnheims und Pflegeheims zur Verpflegung der Bewohner zubereiteten Speisen sind keine "Standardspeisen" als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstandes, so dass deren Abgabe zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern keine Lieferung, sondern eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung ist.
Das Urteil des BFH im Volltext finden Sie hier.