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Steuerberatung

Grundsteuer: BFH zweifelt an neuer Grundstücksbewertung

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat auf­grund von Be­den­ken hin­sicht­lich der Ver­fas­sungsmäßig­keit der Be­rech­nung der Grund­steu­er­werte laut Bun­des­mo­dell (§§ 218 ff. BewG) zum Stich­tag 01.01.2022 die Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) gewährt.

Eine Neu­re­ge­lung der Grundstücks­be­wer­tung auf den 01.01.2022 er­folgte auf­grund des Ver­fas­sungs­ge­richts­ur­teils vom 10.04.2018, das eine am Markt­wert ori­en­tierte Be­wer­tung ein­for­dert. Diese Neu­re­ge­lung er­folgte durch ein Bun­des­mo­dell, das die Mehr­zahl der Bun­desländer an­wen­det, und ei­nige ab­wei­chende Länder­mo­delle. Das Bun­des­mo­dell legt eine am Sol­ler­trag ori­en­tierte pau­scha­lierte Wert­er­mitt­lung zu­grunde. Der BFH geht in zwei Be­schlüssen vom 27.05.2024 (Az. II B 78/23 und II B 79/23) auf die Ver­fas­sungs­kon­for­mität das Bun­des­mo­dell im Rah­men von Ver­fah­ren des vorläufi­gen Rechts­schut­zes ein.

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Dazu führt der BFH aus, dass eine Grundstücks­be­wer­tung, die sich an dem Wert ori­en­tiert, der am Markt übli­cher­weise zu rea­li­sie­ren ist (ge­mei­ner Wert), und dazu den Sol­ler­trag mit­tels ei­ner ver­kehrs­wer­tori­en­tier­ten Be­mes­sungs­grund­lage her­an­zieht, grundsätz­lich dem ver­fas­sungs­recht­li­chen Verhält­nismäßig­keits­grund­satz ge­recht werde. Er­gebe sich da­durch im Ein­zel­fall eine Ab­wei­chung des nach den Be­wer­tungs­vor­ga­ben er­mit­tel­ten Werts vom ge­mei­nen Wert, sei dies zwar grundsätz­lich hin­zu­neh­men.

Das aus dem Verhält­nismäßig­keits­grund­satz ab­zu­lei­tende Übermaßver­bot könne je­doch dann ver­letzt sein, wenn der er­mit­telte Wert er­heb­lich höher sei als ein nach­ge­wie­se­ner nied­ri­ge­rer ge­mei­ner Wert. Im Zu­sam­men­hang mit der Be­wer­tung ei­nes Be­triebs der Land- und Forst­wirt­schaft ging der BFH da­von bei einem Über­stei­gen des ge­mei­nen Werts um 40 % oder mehr aus (BFH-Ur­teil vom 16.11.2022, Az. II R 39/20).

Da eine ab­wei­chende Wert­fest­stel­lung des Grund­steu­er­werts mit einem nied­ri­ge­ren ge­mei­nen Wert nicht vor­ge­se­hen ist (vgl. § 220 Satz 2 BewG) und im Streit­fall nicht aus­zu­schließen sei, dass der Nach­weis ei­nes deut­lich nied­ri­ge­ren Werts ge­lin­gen könnte, be­ste­hen laut BFH ernst­li­che Zwei­fel an der Rechtmäßig­keit des Fest­stel­lungs­be­scheids, wes­we­gen AdV gewährt wurde.

 

 

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