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Mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze

BGH 20.10.2016, III ZR 278/15 u.a.

El­tern können im Wege der Amts­haf­tung den Er­satz ih­res Ver­dienst­aus­fall­scha­dens ver­lan­gen, wenn ih­ren Kin­dern ent­ge­gen § 24 Abs. 2 SGB VIII ab Voll­en­dung des ers­ten Le­bens­jah­res vom zuständi­gen Träger der öff­ent­li­chen Ju­gend­hilfe kein Be­treu­ungs­platz zur Verfügung ge­stellt wird und sie des­halb kei­ner Er­werbstätig­keit nach­ge­hen können. Auf fi­nan­zi­elle Engpässe kann sich eine Kom­mune zu ih­rer Ent­las­tung nicht be­ru­fen, weil sie für eine aus­rei­chende An­zahl an Be­treu­ungsplätzen grundsätz­lich un­ein­ge­schränkt ein­ste­hen muss.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin­nen der drei Par­al­lel­ver­fah­ren (III ZR 278/15, III 302/15 und III 303/15) be­ab­sich­tig­ten, je­weils nach Ab­lauf der einjähri­gen El­tern­zeit ihre Voll­zeit-Be­rufstätig­keit wie­der auf­zu­neh­men. Un­ter Hin­weis dar­auf mel­de­ten sie für ihre Kin­der we­nige Mo­nate nach der Ge­burt bei der be­klag­ten Stadt Be­darf für einen Kin­der­be­treu­ungs­platz für die Zeit ab der Voll­en­dung des ers­ten Le­bens­jah­res an. Zum gewünsch­ten Ter­min er­hiel­ten die Kläge­rin­nen von der Be­klag­ten kei­nen Be­treu­ungs­platz nach­ge­wie­sen.

Für den Zeit­raum zwi­schen der Voll­en­dung des ers­ten Le­bens­jah­res ih­rer Kin­der und der späte­ren Be­schaf­fung ei­nes Be­treu­ungs­plat­zes ver­lan­gen die Kläge­rin­nen Er­satz des ih­nen ent­stan­de­nen Ver­dienst­aus­falls (un­ter An­rech­nung von Abzügen für an­der­wei­tige Zu­wen­dun­gen und er­sparte Kos­ten be­lau­fen sich die For­de­run­gen auf rd. 4.500 €, 2.200 € bzw. 7.300 €).

Das LG gab den Kla­gen statt; das OLG wies sie ab. Die be­klagte Stadt habe zwar ihre aus § 24 Abs. 2 SGB VIII fol­gende Amts­pflicht ver­letzt; die Er­werbs­in­ter­es­sen der Kläge­rin­nen seien von die­ser Amts­pflicht aber nicht ge­schützt. Auf die Re­vi­sio­nen der Kläge­rin­nen hob der BGH die Be­ru­fungs­ur­teile auf und ver­wies die Ver­fah­ren zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Es liegt eine Amts­pflicht­ver­let­zung der be­klag­ten Stadt vor.

Eine Amts­pflicht­ver­let­zung ist be­reits dann an­zu­neh­men, wenn der zuständige Träger der öff­ent­li­chen Ju­gend­hilfe einem gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII an­spruchs­be­rech­tig­ten Kind trotz recht­zei­ti­ger An­mel­dung des Be­darfs kei­nen Be­treu­ungs­platz zur Verfügung stellt. Die be­tref­fende Amts­pflicht ist nicht durch die vor­han­dene Ka­pa­zität be­grenzt. Viel­mehr ist der ver­ant­wort­li­che öff­ent­li­che Träger der Ju­gend­hilfe ge­hal­ten, eine aus­rei­chende Zahl von Be­treu­ungsplätzen selbst zu schaf­fen oder durch ge­eig­nete Dritte - freie Träger der Ju­gend­hilfe oder Ta­ges­pfle­ge­per­so­nen - be­reit­zu­stel­len. In­so­weit trifft ihn eine un­be­dingte Gewähr­leis­tungs­pflicht.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des OLG be­zweckt diese Amts­pflicht auch den Schutz der In­ter­es­sen der per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­ten El­tern. In den Schutz­be­reich der Amts­pflicht fal­len da­bei auch Ver­dienst­aus­fall­schäden, die El­tern da­durch er­lei­den, dass ihre Kin­der ent­ge­gen § 24 Abs., 2 SGB VIII kei­nen Be­treu­ungs­platz er­hal­ten. Zwar steht der An­spruch auf einen Be­treu­ungs­platz al­lein dem Kind selbst zu und nicht auch sei­nen El­tern. Die Ein­be­zie­hung der El­tern und ih­res Er­werbs­in­ter­es­ses in den Schutz­be­reich des Amts­pflicht er­gibt sich aber aus der Re­ge­lungs­ab­sicht des Ge­setz­ge­bers so­wie dem Sinn und Zweck und der sys­te­ma­ti­schen Stel­lung von § 24 Abs. 2 SGB VIII.

Mit dem Kin­derförde­rungs­ge­setz, ins­be­son­dere der Einführung des An­spruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII, be­ab­sich­tigte der Ge­setz­ge­ber ne­ben der Förde­rung des Kin­des­wohls auch die Ent­las­tung der El­tern zu Guns­ten der Auf­nahme oder Wei­terführung ei­ner Er­werbstätig­keit. Es ging ihm - auch - um die Ver­bes­se­rung der Ver­ein­bar­keit von Fa­mi­lie und Er­werbs­le­ben und, da­mit ver­bun­den, um die Schaf­fung von An­rei­zen für die Erfüllung von Kin­derwünschen. Diese Re­ge­lungs­ab­sicht hat auch im Ge­set­zes­text ih­ren Nie­der­schlag ge­fun­den. Sie fin­det sich ins­be­son­dere in den Förde­rungs­grundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB VIII bestätigt. Der Ge­setz­ge­ber hat hier­mit zu­gleich der Er­kennt­nis Rech­nung ge­tra­gen, dass Kin­des- und El­tern­wohl sich ge­gen­sei­tig be­din­gen und ergänzen und zum ge­mein­sa­men Wohl der Fa­mi­lie ver­bin­den.

Dem­nach kommt vor­lie­gend ein Scha­dens­er­satz­an­spruch der Kläge­rin­nen aus Amts­haf­tung in Be­tracht, so dass die Be­ru­fungs­ur­teile auf­zu­he­ben wa­ren. We­gen noch aus­ste­hen­der ta­trich­ter­li­cher Fest­stel­lun­gen zum Ver­schul­den der Be­diens­te­ten der Be­klag­ten und zum Um­fang des er­stat­tungsfähi­gen Scha­dens wa­ren die drei Ver­fah­ren an das OLG zurück­zu­ver­wei­sen. In die­sem Zu­sam­men­hang hat der BGH auf Fol­gen­des hin­ge­wie­sen: Wird der Be­treu­ungs­platz nicht zur Verfügung ge­stellt, so be­steht hin­sicht­lich des er­for­der­li­chen Ver­schul­dens des Amtsträgers zu­guns­ten des Ge­schädig­ten der Be­weis des ers­ten An­scheins. Auf all­ge­meine fi­nan­zi­elle Engpässe kann die Be­klagte sich zu ih­rer Ent­las­tung nicht mit Er­folg be­ru­fen, weil sie nach der ge­setz­ge­be­ri­schen Ent­schei­dung für eine aus­rei­chende An­zahl an Be­treu­ungsplätzen grundsätz­lich un­ein­ge­schränkt - ins­be­son­dere: ohne "Ka­pa­zitätsvor­be­halt" - ein­ste­hen muss.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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