Die Klägerin ist eine als GbR geführte überörtliche Sozietät von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten. Sie hatte mit Wirkung von August 2002 Kanzleiräume von der Beklagten angemietet. Der schriftlich abgefasste Mietvertrag sah eine feste Laufzeit von zehn Jahren vor. Als Mieter war Sozietät bezeichnet, wobei einzelne Gesellschafter nicht aufgeführt wurden. Unterschrieben wurde der Mietvertrag auf Mieterseite nur von dem Gesellschafter B. Der Unterschrift beigefügt war ein Stempelabdruck der Sozietät.
Auf dieselbe Weise unterschrieben und stempelten die Vertragsparteien am selben Tag einen Nachtrag zum Vertrag, mit dem sie nähere Einzelheiten über den Austausch von Fußböden sowie die Mietfreiheit einer Vorabnutzung der Räumlichkeiten im Juli 2002 regelten. Vor Ablauf der Zehnjahresfrist kündigte die Klägerin dann den Mietvertrag im September 2009. Die Kündigung wurde von sämtlichen 15 Gesellschaftern der Klägerin unterzeichnet.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin später die Feststellung, dass das Mietverhältnis zum 31.3.2010 beendet sei. Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung der Klägerin ab.
Die Gründe:
Der Mietvertrag war wirksam unter Einhaltung der Schriftform geschlossen worden.
Zwar hat der Senat in der Vergangenheit entschieden, dass wenn eines der zur gemeinschaftlichen Vertretung berufenen Organmitglieder der Gesellschaft den Vertrag unterzeichnet, die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt ist, wenn auch die übrigen Organmitglieder unterzeichnen oder die Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Organmitglied auch diejenigen Organmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben (Senatsurteile v. 4.11.2009 - XII ZR 86/07; 16.7.2003 - Az.: XII ZR 65/02 u. 11.9.2002 - Az.: XII ZR 187/00).
Ein Vertretungsverhältnis für die Gesellschaft wurde hier jedoch bereits durch den der Unterschrift beigefügten Stempelabdruck angezeigt, ohne dass es dazu weiterer Unterschriften der übrigen geschäftsführenden Gesellschafter bedurft hätte. Eine so abgegebene Erklärung genügt auch der Schriftform. Denn sie erweckt anders als die nur von einem einzelnen Gesellschafter ohne Vertretungszusatz abgegebene Erklärung nicht den äußeren Anschein, es könnten noch weitere Unterschriften fehlen. Das Hinzusetzen eines Stempels zu einer Unterschrift weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für den Stempelaussteller aus. Denn der Geschäftsverkehr misst dem Firmen- oder Betriebsstempel eine Legitimationswirkung bei.
Ob die mit Stempelzusatz geleistete Unterschrift von einer sie tragenden Vertretungsmacht gedeckt war, ist keine Frage der Einhaltung der Schriftform, sondern der Bindungswirkung gegenüber dem Vertretenen. Zweifel diesbezüglich bestanden hier allerdings nicht. Schließlich besaß der Gesellschafter B. eine Vollmacht der Gesellschaft zum Abschluss des Mietvertrages.
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