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BGH: Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen

Beschluss des BGH vom 8. Mai 2013 – XII ZB 192/11
Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat die Rechts­frage ent­schie­den, ob ein Un­ter­halts­schuld­ner be­fugt ist, ge­gen die auf So­zi­al­leis­tungsträger über­ge­gan­ge­nen Un­ter­halts­an­sprüche mit pri­va­ten For­de­run­gen ge­gen den Un­ter­haltsgläubi­ger auf­zu­rech­nen.
Der An­trags­geg­ner ist Va­ter ei­nes nicht ehe­lich ge­bo­re­nen Kin­des. An die Kin­des­mut­ter, die von dem An­trags­geg­ner ge­trennt lebt und das Kind al­lein be­treut, zahlte er während der ers­ten drei Le­bens­jahre des Kin­des kei­nen Be­treu­ungs­un­ter­halt. In die­sem Zeit­raum er­brachte das Job­cen­ter an die Kin­des­mut­ter Leis­tun­gen zur Si­che­rung des Le­bens­un­ter­halts im Rah­men der Grund­si­che­rung für Ar­beits­lose in ei­ner Ge­samthöhe von 11.678 €. Das Job­cen­ter ver­langt im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren vom An­trags­geg­ner - aus über­ge­gan­ge­nem Recht der Kin­des­mut­ter - die Zah­lung von Be­treu­ungs­un­ter­halt im Um­fang der von ihm er­brach­ten Leis­tun­gen. Der An­trags­geg­ner hat ge­genüber dem Job­cen­ter die Auf­rech­nung mit ei­ner For­de­rung erklärt, die er ge­gen die Kin­des­mut­ter auf Rück­zah­lung ei­nes vor der Ge­burt des Kin­des gewähr­ten Dar­le­hens in Höhe von 12.500 € gel­tend macht. Amts­ge­richt und Ober­lan­des­ge­richt ha­ben den An­trags­geg­ner an­trags­gemäß zur Zah­lung von 11.678 € an das Job­cen­ter ver­pflich­tet.
Der u.a. für das Fa­mi­li­en­recht zuständige XII. Zi­vil­se­nat hat die Rechts­be­schwerde des An­trags­geg­ners zurück­ge­wie­sen. Wer­den für den Un­ter­halts­be­rech­tig­ten Leis­tun­gen zur Si­che­rung des Le­bens­un­ter­halts er­bracht, geht des­sen Un­ter­halts­an­spruch kraft Ge­set­zes auf den So­zi­al­leis­tungsträger über. Das ge­setz­li­che Ver­bot, ge­gen Un­ter­halts­an­sprüche mit pri­va­ten For­de­run­gen auf­zu­rech­nen, knüpft zwar an den zi­vil­pro­zes­sua­len Pfändungs­schutz nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO an, den ein So­zi­al­leis­tungsträger - an­ders als der Un­ter­halts­be­rech­tigte - nicht benötigt. Durch das Auf­rech­nungs­ver­bot sol­len aber nicht nur die wirt­schaft­li­chen Le­bens­grund­la­gen des Un­ter­halts­be­rech­tig­ten, son­dern auch die So­zi­al­sys­teme ge­schützt wer­den, die beim Weg­fall die­ser Le­bens­grund­la­gen für das Exis­tenz­mi­ni­mum des Un­ter­halts­be­rech­tig­ten ein­zu­ste­hen hätten. Könn­ten sich die Träger der Grund­si­che­rung nicht auf das Auf­rech­nungs­ver­bot be­ru­fen, stünde es dem Un­ter­halts­ver­pflich­te­ten frei, den Un­ter­halts­be­rech­tig­ten durch Zah­lungs­ver­wei­ge­rung zur In­an­spruch­nahme von So­zi­al­leis­tun­gen zu zwin­gen, um an­schließend durch Auf­rech­nung pri­vate For­de­run­gen ge­gen den Un­ter­halts­be­rech­tig­ten zu Las­ten der All­ge­mein­heit bei­zu­trei­ben. Dies wi­der­spricht auch dem Grund­satz des Nach­rangs von So­zi­al­leis­tun­gen zur Si­che­rung des Le­bens­un­ter­halts.
§ 33 SGB II
(1) Ha­ben Per­so­nen, die Leis­tun­gen zur Si­che­rung des Le­bens­un­ter­halts be­zie­hen, für die Zeit, für die Leis­tun­gen er­bracht wer­den, einen An­spruch ge­gen einen An­de­ren, der nicht Leis­tungsträger ist, geht der An­spruch bis zur Höhe der ge­leis­te­ten Auf­wen­dun­gen auf die Träger der Leis­tun­gen nach die­sem Buch über, wenn bei recht­zei­ti­ger Leis­tung des An­de­ren Leis­tun­gen zur Si­che­rung des Le­bens­un­ter­halts nicht er­bracht wor­den wären …
§ 394 BGB So­weit eine For­de­rung der Pfändung nicht un­ter­wor­fen ist, fin­det die Auf­rech­nung ge­gen die For­de­rung nicht statt … § 850 b ZPO (1) Unpfänd­bar sind fer­ner … 2. Un­ter­halts­ren­ten, die auf ge­setz­li­cher Vor­schrift be­ru­hen, so­wie die we­gen Ent­zie­hung ei­ner sol­chen For­de­rung zu ent­rich­ten­den Ren­ten … (2) Diese Bezüge können nach den für Ar­beits­ein­kom­men gel­ten­den Vor­schrif­ten gepfändet wer­den, wenn die Voll­stre­ckung in das sons­tige be­weg­li­che Vermögen des Schuld­ners zu ei­ner vollständi­gen Be­frie­di­gung des Gläubi­gers nicht geführt hat oder vor­aus­sicht­lich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Fal­les, ins­be­son­dere nach der Art des bei­zu­trei­ben­den An­spruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Bil­lig­keit ent­spricht. Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 84/2013 vom 08.05.2013
10.05.2013 nach oben

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