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Rechtsberatung

BGH schränkt Kostenerstattung bei Zahlungsverzug und Versorgungsunterbrechung ein

Mit Ur­teil vom 26.6.2019 (Az. VIII ZR 95/18) hat der BGH die An­for­de­run­gen an die Dar­le­gungs- und Be­weis­last für die Er­stat­tung von Kos­ten im Zu­sam­men­hang mit der Ver­sor­gungs­un­ter­bre­chung präzi­siert und ent­schie­den, dass eine Mahn­kos­ten­pau­schale keine ei­ge­nen Ver­wal­tungs­kos­ten des En­er­gie­ver­sor­gers ent­hal­ten darf.

Im Streit­fall hatte ein En­er­gie­lie­fe­rant und Grund­ver­sor­ger in sei­nen ergänzen­den Be­din­gun­gen vor­ge­se­hen, dass bei Zah­lungs­ver­zug des Kun­den für eine Mah­nung pau­schal 2,50 Euro und für „Vor-Ort-In­kasso“ und „Un­ter­bre­chung der Ver­sor­gung“ je­weils 77,13 Euro be­rech­net wer­den. Der Be­trag wird in Rech­nung ge­stellt, wenn die Ver­sor­gung un­ter­bro­chen wird oder der Kunde die Ver­sor­gungs­un­ter­bre­chung durch Zah­lung „vor Ort“ ab­wen­det. Dem Kun­den war der Nach­weis ge­rin­ge­rer Kos­ten ge­stat­tet. Der Lie­fe­rant hat die ergänzen­den Be­din­gun­gen glei­chermaßen für Strom- wie für Gas­kun­den und für grund­ver­sorgte Kun­den und Son­der­ver­trags­kun­den ver­wen­det.

Die pau­schale Mahn­gebühr setzte sich aus den Kos­ten für Her­stel­lung und Ver­sand der Mah­nung, nicht näher dif­fe­ren­zier­ten Fol­ge­kos­ten, Kos­ten für die Steue­rung des Mahn­laufs und eine te­le­fo­ni­sche Er­in­ne­rung des Kun­den, IT-Kos­ten, an­tei­lige Raum­miete, Te­le­fon­kos­ten für Kun­denrück­fra­gen und pau­scha­lier­tem Ver­zugs­zins zu­sam­men. Der BGH sah das als Ver­stoß ge­gen § 309 Nr. 5, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB an. Da­nach ist es un­zulässig, in All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen einen pau­scha­lier­ten Scha­dens­er­satz zu ver­ein­ba­ren, der den Scha­den über­steigt, der nach dem gewöhn­li­chen Lauf der Dinge zu er­war­ten ist.

Der Höhe nach dürfe, so der BGH, nur in die Pau­schale ein­ge­rech­net wer­den, was auch dem Grunde nach er­satzfähig ist. Der Ar­beits- und Zeit­auf­wand des En­er­gie­ver­sor­gers so­wie die sons­ti­gen all­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­kos­ten sind aber be­reits dem Grunde nach nicht er­stat­tungsfähig. Die­sen Auf­wand trägt der Gläubi­ger grundsätz­lich selbst. Weil die Pau­scha­lie­rung diese grundsätz­lich nicht er­satzfähi­gen Po­si­tio­nen ent­hielt, ist die Klau­sel un­wirk­sam. Pau­scha­lierte Ver­zugs­zin­sen dürfen oh­ne­hin nicht in die Mahn­pau­schale ein­ge­rech­net wer­den. Für den Kun­den war nicht er­kenn­bar, dass und mit wel­chem An­teil pau­scha­lierte Ver­zugs­zin­sen in der Pau­schale ent­hal­ten sind. Da­her ist die Klau­sel auch we­gen Ver­stoßes ge­gen das Trans­pa­renz­ge­bot un­wirk­sam.

Sper­rung bzw. Nach­in­kasso führte der En­er­gie­ver­sor­ger nicht selbst durch, son­dern schal­tete dazu den Netz­be­trei­ber ein. Der Netz­be­trei­ber er­mit­telte die Pau­schale i.H.v. 77,13 Euro, in­dem er die jähr­li­chen Per­so­nal- und Sach­kos­ten für Sper­rung und Nach­in­kasso durch die An­zahl der Außendiensteinsätze di­vi­dierte. Das er­gab Kos­ten i.H.v. 73,36 Euro pro Außendienst­ein­satz. Zu die­sem Be­trag ka­men an­tei­lige IT-Kos­ten in Höhe von über 100.000 Euro hinzu, die auf je­den Außendienst­ein­satz um­ge­legt 3,77 Euro zusätz­lich er­ga­ben. Der BGH sah darin eben­falls einen Ver­stoß ge­gen die o.g. Vor­schrif­ten. Dem Grunde nach könne der En­er­gie­ver­sor­ger zwar ver­lan­gen, dass der Kunde die Kos­ten trägt, die durch Ein­schal­tung des Netz­be­trei­bers zur Ver­sor­gungs­un­ter­bre­chung bzw. zum Nach­in­kasso ent­ste­hen. Der En­er­gie­ver­sor­ger muss aber si­cher­stel­len, dass der Netz­be­trei­ber nur die Kos­ten wei­ter­be­rech­net, die dem Scha­den ent­spre­chen, der nach dem gewöhn­li­chen Lauf der Dinge zu er­war­ten ist. Kon­kret sei nicht nach­voll­zieh­bar, wofür die zusätz­li­chen IT-Kos­ten in der an­ge­ge­be­nen Höhe ent­stan­den wa­ren. Weil aus den AGB auch nicht klar her­vor­ging, dass die Kos­ten auch dann be­rech­net wer­den, wenn der Kunde zur Ab­wen­dung der Ver­sor­gungs­sperre an den mit der Sper­rung be­auf­trag­ten Mit­ar­bei­ter zahlt, sei die Re­ge­lung ins­ge­samt auch we­gen Ver­stoßes ge­gen das Trans­pa­renz­ge­bot un­wirk­sam.

Hinweis

Die meis­ten En­er­gie­lie­fe­ran­ten be­rech­nen Mahn- und In­kas­so­kos­ten pau­schal. Das OLG München hatte mit sei­ner Ent­schei­dung vom 28.7.2011 (Az. 29 U 634/11) be­reits Vor­ga­ben dazu ge­macht, was da­bei zu be­ach­ten ist. Die vor­lie­gende Ent­schei­dung des BGH gibt An­lass, die Kal­ku­la­tion noch ein­mal dar­auf­hin zu überprüfen, ob sie den An­for­de­run­gen der Recht­spre­chung standhält.

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