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BGH zur Amtshaftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen "desolaten" Gehweg

Urteil des BGH vom 21.6.2012 - III ZR 275/11

Der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­tige kann Ver­kehrs­teil­neh­mern grundsätz­lich nicht ent­ge­gen­hal­ten, sie hätten gefähr­li­che Stel­len mei­den müssen. Da­mit würde er die ihn tref­fende Ver­ant­wor­tung un­zulässig auf den Ver­kehrs­teil­neh­mer abwälzen.

Der Sach­ver­halt:
Die im Jahr 2009 gut 70-jährige Kläge­rin war an einem Vor­mit­tag Ende Sep­tem­ber des Jah­res auf einem von ihr seit et­li­chen Jah­ren be­nutz­ten Über­weg des Mit­tel­strei­fens ei­ner Kreu­zung in Ber­lin gestürzt. Die­ser vor Ok­to­ber 1990 an­ge­legte Weg be­stand am Tag des Stur­zes wie schon in den Jah­ren zu­vor aus stark ver­wit­ter­ten und keine ebene Fläche mehr auf­wei­sen­den Be­ton­plat­ten. Die letzte tur­nusmäßige Be­ge­hung durch einen Mit­ar­bei­ter des Be­zirks­amts des Be­klag­ten hatte An­fang Sep­tem­ber 2009 statt­ge­fun­den.

Die Kläge­rin, die fes­tes Schuh­werk trug, blieb mit einem Fuß in einem etwa 2 bis 2,5 cm tie­fen Loch hängen und fiel zu Bo­den, wo­bei sie sich schwere Ver­let­zun­gen im Ge­sicht, Prel­lun­gen im Arm- und Brust­be­reich so­wie eine Ver­stau­chung des rech­ten Hand­ge­lenks zu­zog. LG und KG ga­ben der Klage auf ma­te­ri­el­len Scha­dens­er­satz und Schmer­zens­geld we­gen Ver­let­zung von Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten im We­sent­li­chen - un­ter Berück­sich­ti­gung ei­nes Mit­ver­schul­dens­an­teils der Kläge­rin von 10 % - statt. Die Re­vi­sion des Be­klag­ten blieb vor dem BGH ohne Er­folg.

Die Gründe:
Der Kläge­rin steht ge­gen den Be­klag­ten ein An­spruch auf Scha­dens­er­satz we­gen schuld­haf­ter Amts­pflicht­ver­let­zung gem. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG zu.

Nach § 7 Abs. 6 S. 1 des Ber­li­ner Straßen­ge­set­zes (Berl­StrG) wird u.a. die Über­wa­chung der Ver­kehrs­si­cher­heit der öff­ent­li­chen Straßen vom Land Ber­lin als eine Pflicht des öff­ent­li­chen Rechts wahr­ge­nom­men. Ohne Rechts­feh­ler hat das Be­ru­fungs­ge­richt nach Maßgabe die­ser ge­setz­li­chen Re­ge­lung eine schuld­hafte Amts­pflicht­ver­let­zung fest­ge­stellt. Schließlich hatte sich der Be­klagte zu Un­recht dar­auf be­ru­fen, dass eine Pflicht­ver­let­zung an­ge­sichts der Er­kenn­bar­keit der Ge­fah­ren­lage aus­scheide.

Auch wenn sich der Geh­weg in einem "quasi vor sich selbst war­nen­den Zu­stand be­fand", hatte der Be­klagte für eine als­bal­dige Wie­der­her­stel­lung der Ver­kehrs­si­cher­heit des We­ges zu sor­gen. Darüber hin­aus ist viel­mehr not­wen­dig, dass sich der Be­nut­zer auf die Ge­fahr ein­stel­len kann, was etwa dann in Be­tracht kommt, wenn er ei­ner auf einem Geh­weg vor­han­de­nen und gut er­kenn­ba­ren Ge­fah­ren­stelle un­pro­ble­ma­ti­sch aus­zu­wei­chen ver­mag. Hier be­fand sich je­doch der ganze Über­weg in einem so de­so­la­ten Zu­stand, dass selbst ein um­sich­ti­ger Fußgänger der Ge­fahr nicht aus­wei­chen konnte, viel­mehr bei jed­we­der Be­nut­zung des Wegs ge­zwun­gen war, Teile zu be­ge­hen, die sich in schlech­tem Zu­stand be­fan­den, so­dass eine ge­fahr­lose Be­nut­zung nicht möglich war.

Ohne Er­folg blieb auch der Ein­wand des Be­klag­ten, das Be­ru­fungs­ge­richt habe nicht berück­sich­tigt, dass die Kläge­rin, statt den schad­haf­ten Über­weg zu be­nut­zen, auf die da­ne­ben be­find­li­che Grünfläche hätte aus­wei­chen können. Denn der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­tige kann Ver­kehrs­teil­neh­mern grundsätz­lich nicht ent­ge­gen­hal­ten, sie hätten gefähr­li­che Stel­len mei­den müssen. Da­mit würde er die ihn tref­fende Ver­ant­wor­tung un­zulässig auf den Ver­kehrs­teil­neh­mer abwälzen.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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