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BGH zur Qualifizierung einer Wohnung als Ehewohnung?

Urteil des BGH vom 12.6.2013 - XII ZR 143/11

Eine Woh­nung ver­liert ihre Ei­gen­schaft als Ehe­woh­nung nicht schon da­durch, dass der (mie­tende) Ehe­gatte die Woh­nung dem an­de­ren ggf. auch für einen länge­ren Zeit­raum über­las­sen hat bzw. diese nur noch spo­ra­di­sch nutzt. Erst wenn der Ehe­gatte, der die Woh­nung ver­las­sen hat, diese endgültig auf­gibt, ver­liert sie ih­ren Cha­rak­ter als Ehe­woh­nung.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klag­ten zu 1) und 2) hat­ten im Jahr 1999 als Ehe­leute eine Woh­nung der Kläge­rin be­zo­gen. Nach­dem der Ehe­mann aus der Woh­nung aus­ge­zo­gen war, zog der Be­klagte zu 3) dort ein. Der Bitte der Ehe­frau, den Be­klag­ten zu 1) durch ih­ren neuen Le­bens­gefähr­ten als Mie­ter aus­zu­tau­schen, kam die Ver­mie­te­rin nicht nach. Im Jahr 2001 hei­ra­te­ten die Be­klag­ten zu 2) und 3). Im Jahr 2006 zog die Be­klagte zu 2) aus der Woh­nung aus und be­an­tragte die Schei­dung.

Nach­dem die Kläge­rin im März 2010 we­gen un­er­laub­ter Un­ter­ver­mie­tung ab­ge­mahnt hatte, teilte der Be­klagte zu 3) un­ter Beifügung der Hei­rats­ur­kunde mit, dass er mit der Be­klag­ten zu 2) ver­hei­ra­tet sei und den Miet­ver­trag über­neh­men wolle. Dies lehnte die Kläge­rin ab. Sie kündigte das Miet­verhält­nis we­gen un­be­fug­ter Ge­brauchsüber­las­sung an einen Drit­ten.

Nach­dem die Be­klag­ten zu 2) und 3) im Schei­dungs­ter­min im Mai 2010 eine Al­lein­nut­zung der Woh­nung durch den Be­klag­ten zu 3) ver­ein­bart und dies der Kläge­rin mit­ge­teilt hat­ten, reichte diese Klage ge­gen die Be­klag­ten auf Räum­ung und Her­aus­gabe der Woh­nung so­wie auf Zah­lung vor­ge­richt­li­cher An­walts­kos­ten ein und sprach er­neut die Kündi­gung aus.

AG und LG wie­sen die Klage ab. Nach­dem der Be­klagte zu 3) während des Re­vi­si­ons­ver­fah­rens aus der streit­be­fan­ge­nen Woh­nung aus­ge­zo­gen war, be­gehrte die Kläge­rin nur noch die Zah­lung ih­rer vor­ge­richt­li­chen An­walts­kos­ten.

Gründe:
Die Kläge­rin hat ge­gen die Be­klag­ten kei­nen An­spruch auf Er­stat­tung der gel­tend ge­mach­ten vor­ge­richt­li­chen An­walts­kos­ten, da es be­reits an ei­ner Pflicht­ver­let­zung i.S.v. § 280 BGB fehlte.

Sei­tens der Be­klag­ten zu 2), die ne­ben dem Be­klag­ten zu 1) ur­sprüng­lich Mie­te­rin der Woh­nung war, fehlte es an ei­ner ver­trags­wid­ri­gen Über­las­sung der Woh­nung an einen Drit­ten i.S.v. §§ 540, 553 BGB und da­mit an einem Kündi­gungs­grund nach §§ 569, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ein Ehe­gatte, der nicht Par­tei des Miet­ver­tra­ges ist, ist nicht Drit­ter i.S.d. §§ 540, 553 BGB, so­lange es sich bei der von ihm be­wohn­ten Woh­nung um eine Ehe­woh­nung han­delt. Die Woh­nung ver­liert wie­derum ihre Ei­gen­schaft als Ehe­woh­nung nicht schon da­durch, dass der (mie­tende) Ehe­gatte die Woh­nung dem an­de­ren ggf. auch für einen länge­ren Zeit­raum über­las­sen hat bzw. diese nur noch spo­ra­di­sch nutzt. Erst wenn der Ehe­gatte, der die Woh­nung ver­las­sen hat, diese endgültig auf­gibt, ver­liert sie ih­ren Cha­rak­ter als Ehe­woh­nung.

Die Be­klagte zu 2) hatte die Woh­nung endgültig erst im Frühjahr 2010 auf­ge­ge­ben und dem Be­klag­ten zu 3) zur Nut­zung über­las­sen. In­fol­ge­des­sen war das Er­geb­nis der Vor­in­stan­zen, dass die Wei­ter­nut­zung der Woh­nung durch den Ehe­part­ner, der nicht Mie­ter sei, in der Tren­nungs­phase keine Ver­let­zung der miet­ver­trag­li­chen Pflich­ten dar­stellt, von Rechts we­gen nicht zu be­an­stan­den. Zwar hatte die Woh­nung mit der Ver­ein­ba­rung der Ehe­leute aus Mai 2010 ih­ren Cha­rak­ter als Ehe­woh­nung ver­lo­ren, weil sie nun­mehr endgültig dem Be­klag­ten zu 3) über­las­sen wurde. Dies be­wirkte je­doch keine ver­trags­wid­rige Über­las­sung an einen Drit­ten, da mit der Mit­tei­lung an die Kläge­rin, dass die Woh­nung an den Be­klag­ten zu 3) über­las­sen wurde, die­ser gem. § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB an­stelle der Be­klag­ten zu 2) in den Miet­ver­trag ein­ge­tre­ten war.

Link­hin­weis:
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