In dem vom BGH mit Urteil vom 14.7.2020 (Az. XIII ZR 12/19) entschiedenen Fall, handelt es sich um eine Windenergieanlage mit einer Leistung von 2,2 MW, die ca. 600 m von einer weiteren Windanlage entfernt steht. Die Anlagen sind auf verschiedenen Grundstücken und von unterschiedlichen Betreibern in Betrieb genommen und speisen den generierten Strom über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt ein. Der abrechnende Netzbetreiber vertrat die Auffassung, dass diese Anlage mit einer anderen Windanlage aus dem Windpark unter dem Gesichtspunkt der 3 MW-Schwelle zusammenzufassen ist, so dass eine Vergütung bei negativen Strompreisen entfällt.
Eine Zusammenfassung mehrerer Anlagen ist nach § 24 Abs. 1 EEG zwar grundsätzlich möglich, hierzu zählt jedoch insb. die Voraussetzung, dass sich die Anlagen auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden.
Der BGH stellt in seinem Urteil auf einen funktionalen Nähebegriff ab. Abgrenzungskriterium hierbei ist die Verbindung räumlich benachbarter Anlagen über eine gemeinsame Infrastruktureinrichtung vor dem Netzanschluss, insb. die gemeinsame Nutzung eines Verknüpfungspunktes. Windenergieanlagen sind dann zusammenzufassen, wenn sie auf einem zusammenhängenden Areal errichtet werden und gemeinsame technische Infrastruktur, wie bspw. ein gemeinsames Umspannwerk und einen Netzverknüpfungspunkt, nutzen.
Im vorliegenden Fall bejahte der BGH die Zusammenfassung, so dass die 3 MW-Grenze überschritten wurde.
Hinweis
Die von der Clearingstelle EEG/KWKG am 1.9.2020 veröffentlichte Empfehlung 2019/18 - „Negative Strompreise - Anlagenzusammenfassung bei Windenergie- und sonstigen Anlagen“ weicht teilweise von den Aussagen im BGH-Urteil ab. Anders als die Empfehlung in Leitsatz 1 Satz 2 hat der BGH entschieden, dass auch Altanlagen (Inbetriebnahme bis zum 31.12.2015) bei der Anlagenzusammenfassung zu berücksichtigen sind.