Der BFH hatte mit Urteil vom 9.1.2013 (Az. I R 33/11, BStBl. II 2019, S. 150) entschieden, dass Individual-, Pooleinheits- und Einheitsleergut in Abhängigkeit vom zivilrechtlichen Eigentumsübergang unterschiedlich bilanzsteuerrechtlich unterschiedlich zu behandeln ist. Bei Mehrrücknahmen für Pooleinheitsleergut sind weder Anschaffungskosten noch Forderungen gegen Kunden zu aktivieren, ggf. aber ein Nutzungsrecht. Für die Rückzahlung erhaltener Pfandgelder ist eine Verbindlichkeit zu passivieren, wobei Bruch oder Leergutrückgaben bei anderen Poolmitgliedern zu berücksichtigen sind.
Laut BMF-Schreiben vom 8.12.2020 (Az. IV C 6 -S 2133/19/10002 :013) ist es anstelle der Anwendung der BFH-Grundsätze möglich, Einheitsleergut weiterhin wie Individualleergut bilanziell abzubilden. Wendet der Steuerpflichtige die BFH-Grundsätze an und erzielt er einen Gewinn aus der Auflösung der nach bisheriger Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben v. 13.5.2005, BStBl. I 2005, S. 715) gebildeten Rückstellungen und der Aktivierung des am Lager befindlichen Einheitsleergut, kann dieser in eine Rücklage eingestellt werden. Die Rücklage ist ratierlich bis spätestens 31.12.2029 aufzulösen.
Hinweis
Verzichtet der Steuerpflichtige in einem nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens endenden Wirtschaftsjahr auf die Vereinfachungsregelung, ist er daran für die Zukunft unwiderruflich gebunden.