Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH und stellt Energiesparlampen her. Nach dem ElekroG müssen sich Gerätehersteller bei einer Gemeinsamen Stelle registrieren und dort die in Verkehr gebrachten Geräte melden. Die Gemeinsame Stelle ermittelt sodann den Umfang der Abholpflichten, erlässt im Rahmen einer Beleihung Abholanordnungen und koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern sowie die Abholung der Geräte.
Der Prüfer vertrat zudem die Auffassung, dass die Körperschaftsteuer- und die Gewerbesteuermessbescheide der Jahre 2007 und 2008 seien zu ändern, da bei der ursprünglichen Veranlagung nicht erkennbar gewesen sei, dass in den sonstigen Rückstellungen auch solche für Entsorgungskosten enthalten gewesen seien. Das Finanzamt schloss sich der Meinung an.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt, soweit das Finanzamt den Ansatz der Rückstellung für Entsorgungspflichten nach dem ElekroG für nach dem 13.8.2005 in Verkehr gebrachte und gemeldete Energiesparlampen abgelehnt hatte. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage insgesamt ab.
Die Gründe:
Entgegen dem FG waren in den Streitjahren für die Entsorgungskosten der in der Zeit vom 13.8.2005 bis zum 31.12.2009 in Verkehr gebrachten und gemeldeten Energiesparlampen keine Rückstellungen zu bilden.
Rückstellungen für Verpflichtungen, ab dem 13.8.2005 in Verkehr gebrachte Energiesparlampen zu entsorgen, können erst gebildet werden, wenn sich diese Pflichten durch den Erlass einer Abholanordnung nach § 16 Abs. 5 ElektroG hinreichend konkretisiert haben. Für die Verpflichtung zur Entsorgung von vor dem 13.8.2005 in Verkehr gebrachten Energiesparlampen können mangels hinreichenden Vergangenheitsbezugs keine Rückstellungen gebildet werden. Der Streitfall unterscheidet sich damit von dem Sachverhalt, dass aufgrund einer Selbstverpflichtungserklärung des brancheneigenen Zentralverbandes eine unbedingte faktische Rücknahmeverpflichtung begründet wird, die auf den Verkauf als wesentliche wirtschaftliche Ursache zurückzuführen ist (dazu Senatsurteil v. 10.1.2007, Az.: I R 53/05)
Der Senat konnte es somit offen lassen, ob es bezogen auf die hier im Streit stehenden Verpflichtungen auch am erforderlichen Vergangenheitsbezug fehlte und ob insoweit zwischen dem Umlageverfahren nach § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG und dem Vorausfinanzierungsverfahren nach § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 ElektroG zu unterscheiden war. Der Hersteller ist im Übrigen lediglich nach § 6 Abs. 3 ElektroG zur Stellung einer kautionsähnlichen Garantie für den Fall des Ausscheidens aus der kollektiven Entsorgungsverpflichtung im Umlageverfahren verpflichtet. Auch hierfür ist aber keine Rückstellung zu bilden, solange der Eintritt dieser Bedingung nicht überwiegend unwahrscheinlich ist.
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