Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine spanische Stiftung, die damit beauftragt ist, die g.U. "Queso Manchego" zu verwalten und zu schützen. Die Beklagte ist ein spanisches Unternehmen, das insbesondere drei Käsesorten vertrieb, auf deren Etiketten das Bild eines Reiters, der den gewöhnlichen Darstellungen von Don Quijote de la Mancha ähnelt, abgebildet war. Zudem waren ein abgemagertes Pferd und Landschaften mit Windmühlen und Schafen sowie die Begriffe "Quesos Rocinante" zu sehen.
Die Klägerin hielt diese Etiketten für einen Verstoß gegen die in Rede stehende g.U. und insofern für eine rechtswidrige Anspielung i.S.d. Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
Der mit der Sache befasste Oberste Gerichtshof in Spanien fragt daher den EuGH, ob die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen möglich ist und ob die Verwendung solcher Zeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, mit dem eine g.U. verbunden ist, eine Anspielung auf diese auch dann darstellen kann, wenn diese Bildzeichen von einem Erzeuger verwendet werden, der in dieser Gegend ansässig ist, dessen Erzeugnisse aber nicht von dieser g.U. erfasst werden.
Die Gründe:
Der Gebrauch von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, das mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) verbunden ist, kann eine rechtswidrige Anspielung auf diese darstellen.
Das entscheidende Kriterium für die Feststellung, ob ein Element auf die eingetragene Bezeichnung anspielt, besteht darin, ob dieses Element geeignet ist, dem Verbraucher das Erzeugnis, das diese Bezeichnung trägt, gedanklich unmittelbar in Erinnerung zu rufen. Ziel ist es, zu gewährleisten, dass Verbraucher über klare, knappe und glaubhafte Auskünfte über die Herkunft des Erzeugnisses verfügt.
Die Verordnung sieht keinen Ausschluss zugunsten eines Erzeugers vor, der in einem der g.U. entsprechenden geografischen Gebiet ansässig ist und dessen Erzeugnisse, ohne von dieser g.U. geschützt zu sein, den von dieser geschützten ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind.
Der Begriff des "normal informierten, angemessen aufmerksam und verständigen Durchschnittsverbrauchers" ist dahingehend aufzufassen, dass er auf die europäischen Verbraucher einschließlich der Verbraucher des Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte Bezeichnung Anlass gibt oder mit dem diese Bezeichnung geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird.
Linkhinweis:
Für den in der Datenbank des Europäischen Gerichtshofs veröffentlichten Volltext des Urteils klicken Sie bitte hier.
Der Gebrauch von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, das mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) verbunden ist, kann eine rechtswidrige Anspielung auf diese darstellen. Um eine solche Anspielung handelt es sich, wenn sowohl ein europäischer Verbraucher als auch insbesondere ein Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis hergestellt wird beziehungsweise ein Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird, das Produkt gedanklich unmittelbar mit der g.U. in Verbindung bringt.