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Rechtsberatung

Bildzeichen: Anspielung auf geografisches Gebiet rechtswidrig?

EuGH v. 2.5.2019 - C-614/17

Der Ge­brauch von Bild­zei­chen, die auf das geo­gra­fi­sche Ge­biet an­spie­len, das mit ei­ner ge­schütz­ten Ur­sprungs­be­zeich­nung (g.U.) ver­bun­den ist, kann eine rechts­wid­rige An­spie­lung auf diese dar­stel­len. Um eine sol­che An­spie­lung han­delt es sich, wenn so­wohl ein eu­ropäischer Ver­brau­cher als auch ins­be­son­dere ein Ver­brau­cher des Mit­glied­staats, in dem das Er­zeug­nis her­ge­stellt wird be­zie­hungs­weise ein Ver­brau­cher des Mit­glied­staats, in dem das Er­zeug­nis über­wie­gend kon­su­miert wird, das Pro­dukt ge­dank­lich un­mit­tel­bar mit der g.U. in Ver­bin­dung bringt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine spa­ni­sche Stif­tung, die da­mit be­auf­tragt ist, die g.U. "Queso Man­chego" zu ver­wal­ten und zu schützen. Die Be­klagte ist ein spa­ni­sches Un­ter­neh­men, das ins­be­son­dere drei Käse­sor­ten ver­trieb, auf de­ren Eti­ket­ten das Bild ei­nes Rei­ters, der den gewöhn­li­chen Dar­stel­lun­gen von Don Qui­jote de la Man­cha ähnelt, ab­ge­bil­det war. Zu­dem wa­ren ein ab­ge­ma­ger­tes Pferd und Land­schaf­ten mit Windmühlen und Scha­fen so­wie die Be­griffe "Que­sos Ro­cin­ante" zu se­hen.

Die Kläge­rin hielt diese Eti­ket­ten für einen Ver­stoß ge­gen die in Rede ste­hende g.U. und in­so­fern für eine rechts­wid­rige An­spie­lung i.S.d. Ver­ord­nung zum Schutz von geo­gra­fi­schen An­ga­ben und Ur­sprungs­be­zeich­nun­gen für Agrar­er­zeug­nisse und Le­bens­mit­tel.

Der mit der Sa­che be­fasste Ober­ste Ge­richts­hof in Spa­nien fragt da­her den EuGH, ob die An­spie­lung auf eine ein­ge­tra­gene Be­zeich­nung durch den Ge­brauch von Bild­zei­chen möglich ist und ob die Ver­wen­dung sol­cher Zei­chen, die auf das geo­gra­fi­sche Ge­biet an­spie­len, mit dem eine g.U. ver­bun­den ist, eine An­spie­lung auf diese auch dann dar­stel­len kann, wenn diese Bild­zei­chen von einem Er­zeu­ger ver­wen­det wer­den, der in die­ser Ge­gend ansässig ist, des­sen Er­zeug­nisse aber nicht von die­ser g.U. er­fasst wer­den.

Die Gründe:
Der Ge­brauch von Bild­zei­chen, die auf das geo­gra­fi­sche Ge­biet an­spie­len, das mit ei­ner ge­schütz­ten Ur­sprungs­be­zeich­nung (g.U.) ver­bun­den ist, kann eine rechts­wid­rige An­spie­lung auf diese dar­stel­len.

Das ent­schei­dende Kri­te­rium für die Fest­stel­lung, ob ein Ele­ment auf die ein­ge­tra­gene Be­zeich­nung an­spielt, be­steht darin, ob die­ses Ele­ment ge­eig­net ist, dem Ver­brau­cher das Er­zeug­nis, das diese Be­zeich­nung trägt, ge­dank­lich un­mit­tel­bar in Er­in­ne­rung zu ru­fen. Ziel ist es, zu gewähr­leis­ten, dass Ver­brau­cher über klare, knappe und glaub­hafte Auskünfte über die Her­kunft des Er­zeug­nis­ses verfügt.

Die Ver­ord­nung sieht kei­nen Aus­schluss zu­guns­ten ei­nes Er­zeu­gers vor, der in einem der g.U. ent­spre­chen­den geo­gra­fi­schen Ge­biet ansässig ist und des­sen Er­zeug­nisse, ohne von die­ser g.U. ge­schützt zu sein, den von die­ser ge­schütz­ten ähn­lich oder mit ih­nen ver­gleich­bar sind.

Der Be­griff des "nor­mal in­for­mier­ten, an­ge­mes­sen auf­merk­sam und verständi­gen Durch­schnitts­ver­brau­chers" ist da­hin­ge­hend auf­zu­fas­sen, dass er auf die eu­ropäischen Ver­brau­cher ein­schließlich der Ver­brau­cher des Mit­glied­staats Be­zug nimmt, in dem das Er­zeug­nis her­ge­stellt wird, das zu der An­spie­lung auf die ge­schützte Be­zeich­nung An­lass gibt oder mit dem diese Be­zeich­nung geo­gra­fi­sch ver­bun­den ist, und in dem das Er­zeug­nis über­wie­gend kon­su­miert wird.

Link­hin­weis:
Für den in der Da­ten­bank des Eu­ropäischen Ge­richts­hofs veröff­ent­lich­ten Voll­text des Ur­teils kli­cken Sie bitte hier.

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