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Auslandsengagements

Bindungswirkung der A1-Bescheinigungen

Wird ein Mit­ar­bei­ter des inländi­schen Be­triebs im Aus­land ein­ge­setzt, sollte zum Nach­weis der So­zi­al­ver­si­che­rung in Deutsch­land eine sog. A1-Be­schei­ni­gung be­an­tragt wer­den. Wird diese im an­de­ren Staat dem So­zi­al­ver­si­che­rungsträger vor­ge­legt, un­terfällt der Mit­ar­bei­ter nicht der dor­ti­gen So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht.

Dazu hatte zunächst der EuGH mit Ur­teil vom 27.4.2017 (Rs. C-620/15, A-Rosa) ent­schie­den, dass eine aus­ge­stellte Be­schei­ni­gung so­wohl den So­zi­al­ver­si­che­rungsträger des Mit­glied­staa­tes, in dem die Ar­beit aus­geführt wird, als auch die Ge­richte die­ses Mit­glied­staa­tes bin­det, selbst wenn von die­sen fest­ge­stellt wird, dass of­fen­sicht­lich nicht der sach­li­che An­wen­dungs­be­reich der zu­grunde lie­gen­den Ver­ord­nung eröff­net ist.

Von die­ser Rechts­auf­fas­sung rückt der EuGH nun je­doch mit Ur­teil vom 6.2.2018 (Rs. C-359/16, Absa) in den Fällen ab, in de­nen der im Aus­land ein­ge­setzte Mit­ar­bei­ter fal­sche An­ga­ben ge­macht hat und der Träger des Mit­glied­staa­tes, der die Be­schei­ni­gung aus­ge­stellt hat, nicht die vom Träger des Tätig­keits­staa­tes vor­ge­leg­ten Be­weise berück­sich­tigt, um die Aus­stel­lung der Be­schei­ni­gung er­neut zu prüfen.  Das na­tio­nale Ge­richt des Tätig­keits­staa­tes kann in sol­chen Fällen die Be­schei­ni­gung außer Acht las­sen, wenn es fest­stellt, dass ein Be­trug vor­liegt.

Hinweis

Der EuGH schränkt so­mit die Bin­dungs­wir­kung der A1-Be­schei­ni­gung zu­min­dest in den Fällen ein, in de­nen bei de­ren Be­an­tra­gung fal­sche An­ga­ben ge­macht wur­den. So­mit sollte bei der Be­an­tra­gung ei­ner A1-Be­schei­ni­gung be­son­ders dar­auf ge­ach­tet wer­den, den zu­grunde lie­gen­den Sach­ver­halt kor­rekt dar­zu­stel­len.

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