Dazu hatte zunächst der EuGH mit Urteil vom 27.4.2017 (Rs. C-620/15, A-Rosa) entschieden, dass eine ausgestellte Bescheinigung sowohl den Sozialversicherungsträger des Mitgliedstaates, in dem die Arbeit ausgeführt wird, als auch die Gerichte dieses Mitgliedstaates bindet, selbst wenn von diesen festgestellt wird, dass offensichtlich nicht der sachliche Anwendungsbereich der zugrunde liegenden Verordnung eröffnet ist.
Von dieser Rechtsauffassung rückt der EuGH nun jedoch mit Urteil vom 6.2.2018 (Rs. C-359/16, Absa) in den Fällen ab, in denen der im Ausland eingesetzte Mitarbeiter falsche Angaben gemacht hat und der Träger des Mitgliedstaates, der die Bescheinigung ausgestellt hat, nicht die vom Träger des Tätigkeitsstaates vorgelegten Beweise berücksichtigt, um die Ausstellung der Bescheinigung erneut zu prüfen. Das nationale Gericht des Tätigkeitsstaates kann in solchen Fällen die Bescheinigung außer Acht lassen, wenn es feststellt, dass ein Betrug vorliegt.
Hinweis
Der EuGH schränkt somit die Bindungswirkung der A1-Bescheinigung zumindest in den Fällen ein, in denen bei deren Beantragung falsche Angaben gemacht wurden. Somit sollte bei der Beantragung einer A1-Bescheinigung besonders darauf geachtet werden, den zugrunde liegenden Sachverhalt korrekt darzustellen.