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Steuerberatung

Bindungswirkung einer rechtswidrigen Bescheinigung der Gemeindebehörde

BFH 17.4.2018, IX R 27/17

Hat die zuständige Ge­mein­de­behörde eine bin­dende Ent­schei­dung über die von ihr nach § 7h Abs. 1 EStG zu prüfen­den Vor­aus­set­zun­gen ge­trof­fen, hat das Fi­nanz­amt diese im Be­steue­rungs­ver­fah­ren ohne wei­tere Rechtmäßig­keitsprüfung zu­grunde zu le­gen, es sei denn, die Be­schei­ni­gung wird förm­lich zurück­ge­nom­men, wi­der­ru­fen oder ist nach § 44 VwVfG nich­tig und des­halb un­wirk­sam.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläger sind Ei­gentümer ei­nes mit einem ver­mie­te­ten Mehr­fa­mi­li­en­haus be­bau­ten Grundstücks in einem Sa­nie­rungs­ge­biet. Sie ha­ben das Gebäude in den Jah­ren 2006 und 2007 sa­niert und mo­der­ni­siert. Die Her­stel­lungs­kos­ten be­tru­gen 450.370 €. Die bau­li­chen Maßnah­men be­ruh­ten we­der auf einem Mo­der­ni­sie­rungs- und In­stand­set­zungs­ge­bot i.S.d. § 177 BauGB noch exis­tierte eine Ver­pflich­tung der Steu­er­pflich­ti­gen ge­genüber der Stadt zur Durchführung der Ar­bei­ten.

Die Kläger leg­ten sie dem Fi­nanz­amt eine von der zuständi­gen Ge­mein­de­behörde aus­ge­stellte "Be­schei­ni­gung gem. § 7h EStG" vom 7.7.2010 vor, wo­nach das Gebäude im förm­lich fest­ge­leg­ten Sa­nie­rungs­ge­biet liege, "Mo­der­ni­sie­rungs- und In­stand­hal­tungsmaßnah­men i.S.d. § 177 BauGB" an die­sem Gebäude durch­geführt und diese nicht mit Städte­bauförder­mit­teln oder Zu­schüssen der Stadt un­terstützt wor­den seien. Das Fi­nanz­amt lehnte die be­gehrte erhöhte Ab­schrei­bung nach § 7h EStG mit der Begründung ab, die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen lägen nicht vor. Während des sich an­schließen­den Ein­spruchs­ver­fah­rens re­mons­trierte die Steu­er­behörde ge­gen die für rechts­wid­rig er­ach­tete Be­schei­ni­gung der Stadt. Diese nahm sie dar­auf­hin zurück.

Das sich an­schließende Kla­ge­ver­fah­ren wurde vom FG zunächst aus­ge­setzt, weil sich die Kläger darüber hin­aus mit ei­ner Klage vor dem VG ge­gen die Rück­nahme der Be­schei­ni­gung wand­ten. Mit rechtskräfti­gem Ur­teil des VG wurde der Klage statt­ge­ge­ben und der Rück­nah­me­be­scheid der Stadt auf­ge­ho­ben. Zwar sei die von der Stadt er­teilte Be­schei­ni­gung rechts­wid­rig, so­weit darin die Fest­stel­lung ent­hal­ten sei, dass an dem Gebäude Mo­der­ni­sie­rungs- und In­stand­set­zungsmaßnah­men i.S.d. § 177 BauGB durch­geführt wor­den seien. Al­ler­dings habe es die Stadt bei der Rück­nahme der Be­schei­ni­gung pflicht­wid­rig un­ter­las­sen, eine Er­mes­sens­ent­schei­dung zu tref­fen.

Dar­auf­hin wies das FG die Klage mit der Begründung ab, die Vor­aus­set­zun­gen des § 7h Abs. 1 EStG seien nicht durch eine Be­schei­ni­gung der zuständi­gen Ge­mein­de­behörde nach­ge­wie­sen. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion der Kläger war vor dem BFH er­folg­reich.

Gründe:

Die Be­schei­ni­gung der Stadt vom 7.7.2010 ent­fal­tet für die Vor­aus­set­zun­gen des § 7h Abs. 1 EStG Bin­dungs­wir­kung. Denn eine Be­schei­ni­gung ist bin­dend, und zwar un­abhängig von ih­rer Rechtmäßig­keit.

Die Bin­dungs­wir­kung der Be­schei­ni­gung er­streckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG be­nann­ten Tat­be­stands­merk­male, nämlich auf die Fest­stel­lung, ob das Gebäude in einem Sa­nie­rungs­ge­biet be­le­gen ist, ob Mo­der­ni­sie­rungs- und In­stand­set­zungsmaßnah­men i.S.d. § 177 BauGB bzw. Maßnah­men i.S.d. § 7h Abs. 1 S. 2 EStG durch­geführt und ob Zu­schüsse aus Sa­nie­rungs- oder Ent­wick­lungsförder­mit­teln gewährt wor­den sind. Al­lein die Ge­meinde prüft, ob Mo­der­ni­sie­rungs- und In­stand­set­zungsmaßnah­men i.S.d. § 177 BauGB durch­geführt wur­den, und ent­schei­det ins­be­son­dere nach Maßgabe des BauGB, wie die Be­griffe "Mo­der­ni­sie­rung" und "In­stand­set­zung" zu ver­ste­hen sind.

Hat die Be­schei­ni­gungs­behörde eine bin­dende Ent­schei­dung über eine der in § 7h Abs. 1 EStG ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen ge­trof­fen, hat das Fi­nanz­amt diese im Be­steue­rungs­ver­fah­ren ohne wei­tere Rechtmäßig­keitsprüfung zu­grunde zu le­gen, es sei denn, sie wäre von der Be­schei­ni­gungs­behörde förm­lich zurück­ge­nom­men oder wi­der­ru­fen wor­den oder nach §  44 VwVfG nich­tig und des­halb un­wirk­sam.

Be­steht da­ge­gen eine wirk­same Be­schei­ni­gung, ent­fal­tet diese die Bin­dungs­wir­kung ei­nes Grund­la­gen­be­scheids. Ist die Be­schei­ni­gung hin­sicht­lich der von der Ge­meinde zu prüfen­den Vor­aus­set­zun­gen in­halt­lich un­rich­tig, ändert auch dies - un­ge­ach­tet der et­wai­gen Rechts­wid­rig­keit - nichts an der Bin­dungs­wir­kung des Grund­la­gen­be­schei­des.

Im vor­lie­gen­den Fall lag eine wirk­same Be­schei­ni­gung i.S.d. § 7h Abs. 2 S. 1 EStG vor. Diese ent­fal­tet für die Vor­aus­set­zun­gen des § 7h Abs. 1 EStG Bin­dungs­wir­kung für die Fi­nanz­behörden. Die zuständige Stadt hatte ent­schie­den, dass die Kläger an dem Gebäude Mo­der­ni­sie­rungs- und In­stand­set­zungsmaßnah­men i.S.d. § 177 BauGB durch­geführt ha­ben. Das Fi­nanz­amt muss diese Ent­schei­dung in­folge der Bin­dungs­wir­kung der Be­schei­ni­gung hin­neh­men, auch wenn es sie für un­zu­tref­fend hält. Denn das VG hatte den Rück­nah­me­be­scheid der Stadt auf­ge­ho­ben, so dass die ur­sprüng­lich er­teilte Be­schei­ni­gung wie­der Gültig­keit er­langt hat.

Link­hin­weis:

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