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Steuerberatung

Biodiesel aus Argentinien im Fokus der Zollbehörden

Die EU-Kom­mis­sion hat die Zoll­behörden mit der Durchführungs­ver­ord­nung (EU) 2018/756 vom 23.5.2018 an­ge­wie­sen, ge­eig­nete Schritte ein­zu­lei­ten, um be­stimmte Ein­fuh­ren von Bio­die­sel mit Ur­sprung in Ar­gen­ti­nien ab dem 24.05.2018 für neun Mo­nate zoll­amt­lich zu er­fas­sen. Hin­ter­grund sind Un­ter­su­chun­gen in einem An­ti­sub­ven­ti­ons­ver­fah­ren.

Die Eu­ropäische Kom­mis­sion hat die Zoll­behörden mit der Durchführungs­ver­ord­nung (EU) 2018/756 vom 23.5.2018 an­ge­wie­sen, ge­eig­nete Schritte ein­zu­lei­ten, um be­stimmte Ein­fuh­ren von Bio­die­sel mit Ur­sprung in Ar­gen­ti­nien ab dem 24.05.2018 für neun Mo­nate zoll­amt­lich zu er­fas­sen. Hin­ter­grund sind Un­ter­su­chun­gen in einem An­ti­sub­ven­ti­ons­ver­fah­ren.
Be­trof­fen sind be­stimmte durch Syn­these und/oder Hy­drot­rea­ting ge­won­nene Fettsäure­mo­no­al­ky­le­ster und/oder pa­raf­fi­ni­scher Gasöle nicht fos­si­len Ur­sprungs der KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 95, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 99 92, 3826 00 10 und ex 3826 00 90.
Be­reits 2013 hatte die Kom­mis­sion einen endgülti­gen An­ti­dum­ping­zoll von bis zu 245,67 EUR (25,7%) je Tonne Net­to­ge­wicht auf die be­trof­fe­nen Wa­ren ein­geführt. Auf­grund ei­ner Neu­be­wer­tung - wel­che durch Be­rech­nungs­feh­ler der Kom­mis­sion in der ur­sprüng­li­chen Un­ter­su­chung ge­bo­ten war - wurde im Sep­tem­ber 2017 eine Be­rich­ti­gung auf ma­xi­mal 79,56 EUR (8,1%) vor­ge­nom­men. In der Folge war al­ler­dings zu be­ob­ach­ten, dass die Ein­fuh­ren von Bio­die­sel aus Ar­gen­ti­nien stark an­stie­gen. Nach den Erwägungsgründen der neuen Durchführungs­ver­ord­nung gibt es be­reits er­ste An­zei­chen dafür, dass sich die­ser mas­sive An­stieg von Ein­fuh­ren sehr nach­tei­lig auf die Lage des Wirt­schafts­zweigs der Union aus­wirkt, so gin­gen die Preise für FAME-Bio­die­sel um 12,3% zurück. Wei­ter führe die ver­schlech­terte Lage dazu, dass ein­zelne Un­ter­neh­men in der Union ihre Pro­duk­tion ver­rin­gern oder auf Kurz­ar­beit um­stel­len.
Die Kom­mis­sion hat da­her eine An­ti­sub­ven­ti­ons­un­ter­su­chung ein­ge­lei­tet. Sollte sie zu dem Er­geb­nis kom­men, dass der hei­mi­sche Wirt­schafts­zweig eine be­deu­tende Schädi­gung er­lei­det, könn­ten Aus­gleichszölle fest­ge­setzt wer­den. Eine mögli­che Zoll­schuld wird auf 29,5% des CIF-Ein­fuhr­wer­tes ge­schätzt. Diese Zölle könn­ten u.U. auch rück­wir­kend auf die zoll­amt­lich er­fass­ten Ein­fuh­ren er­ho­ben wer­den.
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