Die EU-Kommission hat die Zollbehörden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/756 vom 23.5.2018 angewiesen, geeignete Schritte einzuleiten, um bestimmte Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien ab dem 24.05.2018 für neun Monate zollamtlich zu erfassen. Hintergrund sind Untersuchungen in einem Antisubventionsverfahren.
Die Europäische Kommission hat die Zollbehörden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/756 vom 23.5.2018 angewiesen, geeignete Schritte einzuleiten, um bestimmte Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien ab dem 24.05.2018 für neun Monate zollamtlich zu erfassen. Hintergrund sind Untersuchungen in einem Antisubventionsverfahren.
Betroffen sind bestimmte durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinischer Gasöle nicht fossilen Ursprungs der KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 95, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 99 92, 3826 00 10 und ex 3826 00 90.
Bereits 2013 hatte die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll von bis zu 245,67 EUR (25,7%) je Tonne Nettogewicht auf die betroffenen Waren eingeführt. Aufgrund einer Neubewertung - welche durch Berechnungsfehler der Kommission in der ursprünglichen Untersuchung geboten war - wurde im September 2017 eine Berichtigung auf maximal 79,56 EUR (8,1%) vorgenommen. In der Folge war allerdings zu beobachten, dass die Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien stark anstiegen. Nach den Erwägungsgründen der neuen Durchführungsverordnung gibt es bereits erste Anzeichen dafür, dass sich dieser massive Anstieg von Einfuhren sehr nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkt, so gingen die Preise für FAME-Biodiesel um 12,3% zurück. Weiter führe die verschlechterte Lage dazu, dass einzelne Unternehmen in der Union ihre Produktion verringern oder auf Kurzarbeit umstellen.
Die Kommission hat daher eine Antisubventionsuntersuchung eingeleitet. Sollte sie zu dem Ergebnis kommen, dass der heimische Wirtschaftszweig eine bedeutende Schädigung erleidet, könnten Ausgleichszölle festgesetzt werden. Eine mögliche Zollschuld wird auf 29,5% des CIF-Einfuhrwertes geschätzt. Diese Zölle könnten u.U. auch rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden.