Unverändert warten Anleger auf eine abgestimmte Äußerung der Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Kryptowährungsaktivitäten; dies gilt u. a. auch für spezielle Handlungsweisen wie Staking, aktive und passive Airdrops etc. Angesichts zunehmender Möglichkeiten für (technik-affine) Anleger, in Kryptowährungen und vor allem in Bitcoins (direkt oder indirekt) zu investieren, wachsen damit die offenen steuerlichen Fragestellungen.
Neben dem „klassischen“ Handel mit Bitcoins (Umtausch einer nationalen Währung in die Kryptowährung et vice versa und der Verwendung als Zahlungsmittel) gewinnen die alternativen Investmentformen z. B. über ETFs (Exchanged Traded Funds), ETCs (Exchanged Traded Commodities) und zuletzt über ETNs (Exchange Traded Notes) an zunehmender Beliebtheit. Auch wenn noch keine Verlautbarungen seitens der Finanzbehörden vorliegen, wie daraus erzielte Einkünfte besteuert werden, sollten Anleger ihre Einkünfte dokumentieren und gegenüber dem Finanzamt offenlegen, da die Praxis zeigt, dass dies für die spätere Auseinandersetzung von essenzieller Bedeutung ist.
Dabei ist derzeit davon auszugehen, dass Einkünfte, die über ETFs oder ETCs (welche die Kursentwicklung von einer oder mehreren Kryptowährung(en) abbilden) erzielt werden, i. d. R. der Besteuerung als Kapitaleinkünfte (i.S.d. § 20 EStG) unterliegen. Demgegenüber ist bislang völlig offen und steuerlich wenig diskutiert worden, ob dies auch für Einkünfte gilt, die über einen ETN erzielt werden, bei dem Bitcoins „physisch hinterlegt“ werden.
Hinweis: In Ansehung des Urteils des BFH vom 16.6.2020 (Az. VIII R 7/17) zu Gold-ETCs wäre – analog – in Erwägung zu ziehen, erzielte Gewinne (nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist) als steuerfrei einzustufen. Aus Rechtssicherheitsgründen sollte eine solche Verfahrensweise jedoch dokumentiert und gegenüber dem Finanzamt nachvollziehbar offengelegt werden. Letztlich bleibt abzuwarten, ob und wann eine Positionierung seitens der Finanzverwaltungsseite erfolgt.
Autor: Dr. Markus Ertel