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Steuerberatung

Bitcoins als alternative Anlage und deren steuerliche Behandlung

An­ders als in 2018 war es in 2019 und 2020 um die Kryp­towährung Bit­coin re­la­tiv ru­hig ge­wor­den. Doch nun scheint der Hype wie­der an Fahrt auf­zu­neh­men. Wird eine sol­che al­ter­na­tive An­lage in Be­tracht ge­zo­gen, sollte de­ren steu­er­li­che Be­hand­lung berück­sich­tigt wer­den.

Un­verändert war­ten An­le­ger auf eine ab­ge­stimmte Äußerung der Fi­nanz­ver­wal­tung zur steu­er­li­chen Be­hand­lung von Einkünf­ten aus Kryp­towährungs­ak­ti­vitäten; dies gilt u. a. auch für spe­zi­elle Hand­lungs­wei­sen wie Sta­king, ak­tive und pas­sive Air­drops etc. An­ge­sichts zu­neh­men­der Möglich­kei­ten für (tech­nik-af­fine) An­le­ger, in Kryp­towährun­gen und vor al­lem in Bit­coins (di­rekt oder in­di­rekt) zu in­ves­tie­ren, wach­sen da­mit die of­fe­nen steu­er­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen.

Ne­ben dem „klas­si­schen“ Han­del mit Bit­coins (Um­tausch ei­ner na­tio­na­len Währung in die Kryp­towährung et vice versa und der Ver­wen­dung als Zah­lungs­mit­tel) ge­win­nen die al­ter­na­ti­ven In­vest­ment­for­men z. B. über ETFs (Ex­chan­ged Tra­ded Funds), ETCs (Ex­chan­ged Tra­ded Com­mo­di­ties) und zu­letzt über ETNs (Ex­change Tra­ded No­tes) an zu­neh­men­der Be­liebt­heit. Auch wenn noch keine Ver­laut­ba­run­gen sei­tens der Fi­nanz­behörden vor­lie­gen, wie dar­aus er­zielte Einkünfte be­steu­ert wer­den, soll­ten An­le­ger ihre Einkünfte do­ku­men­tie­ren und ge­genüber dem Fi­nanz­amt of­fen­le­gen, da die Pra­xis zeigt, dass dies für die spätere Aus­ein­an­der­set­zung von es­sen­zi­el­ler Be­deu­tung ist.

Da­bei ist der­zeit da­von aus­zu­ge­hen, dass Einkünfte, die über ETFs oder ETCs (wel­che die Kurs­ent­wick­lung von ei­ner oder meh­re­ren Kryp­towährung(en) ab­bil­den) er­zielt wer­den, i. d. R. der Be­steue­rung als Ka­pi­tal­einkünfte (i.S.d. § 20 EStG) un­ter­lie­gen. Dem­ge­genüber ist bis­lang völlig of­fen und steu­er­lich we­nig dis­ku­tiert wor­den, ob dies auch für Einkünfte gilt, die über einen ETN er­zielt wer­den, bei dem Bit­coins „phy­si­sch hin­ter­legt“ wer­den.

Hin­weis: In An­se­hung des Ur­teils des BFH vom 16.6.2020 (Az. VIII R 7/17) zu Gold-ETCs wäre – ana­log – in Erwägung zu zie­hen, er­zielte Ge­winne (nach Ab­lauf der einjähri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist) als steu­er­frei ein­zu­stu­fen. Aus Rechts­si­cher­heitsgründen sollte eine sol­che Ver­fah­rens­weise je­doch do­ku­men­tiert und ge­genüber dem Fi­nanz­amt nach­voll­zieh­bar of­fen­ge­legt wer­den. Letzt­lich bleibt ab­zu­war­ten, ob und wann eine Po­si­tio­nie­rung sei­tens der Fi­nanz­ver­wal­tungs­seite er­folgt.

Au­tor: Dr. Mar­kus Er­tel

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