Mit Urteil vom 20.10.2016 (Az. V R 31/15, DB 2017, S. 226) entschied der BFH, dass auch bei einer Warenlieferung aus dem EU-Ausland über ein inländisches Konsignationslager mit kurzer Zwischenlagerung eine unmittelbare Lieferung an den inländischen Abnehmer angenommen werden kann, wenn dieser bei Beginn des Transports bereits feststeht (s. novus Juni 2017, S. 12). Der BFH stellte sich damit gegen die bisher abweichende Meinung der Finanzverwaltung laut Umsatzsteueranwendungserlass, die bei Lieferung in und über ein solches Konsignationslager grundsätzlich von einem innergemeinschaftlichen Verbringen und einer anschließenden inländischen Beförderungs- oder Versendungslieferung ausging.
Mit dem Schreiben vom 10.10.2017 (Az. III C 3 - S 7103-a/15/10001) schließt sich nun das BMF der Rechtsauffassung des BFH an und passt den Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend an.
Hinweis
Zwar sind die im Schreiben des BMF enthaltenen Grundsätze bereits in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch für den Vorsteuerabzug des Abnehmers nicht, wenn für Umsätze bis 31.12.2018 noch die bisherigen Regelungen des Umsatzsteueranwendungserlasses zur Anwendung kommen und somit von einem innergemeinschaftlichen Verbringen und einer anschließenden steuerpflichtigen Lieferung im Inland ausgegangen wird. Diese Übergangsregelung, die zunächst nur Umsätze bis 31.12.2017 umfassen sollte, wurde nachträglich mit Schreiben des BMF vom 14.12.2017 verlängert.
Da es nach Auffassung der Finanzverwaltung nur dann zu einer Direktlieferung ohne vorgelagertes Verbringen kommen soll, wenn die Ware schon vor Beginn des Transports verbindlich bestellt oder bezahlt wurde, bleibt abzuwarten, ob die Grundsätze tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen zur Anwendung kommen werden. Sofern keine verbindliche Bestellung oder Bezahlung vorliegt, bleibt es beim innergemeinschaftlichen Verbringen.
Gerne stellen wir Ihnen zur Verlautbarung des BMF eine weiterführende Information als PDF zur Verfügung, die Sie unter umsatzsteuer@ebnerstolz.de anfordern können.