Dazu finden sich in dem Entwurfsschreiben zunächst Ausführungen zu der Definition von Genussrechtskapital, das anschließend von anderen Kapitalüberlassungen abgegrenzt wird.
Weiter führt das BMF aus, in welchen Fällen Genussrechtskapital steuerbilanziell als Fremdkapital und in welchen Fällen als Eigenkapital zu qualifizieren ist und wie Zahlungen auf Genussrechtskapital bei der Einkommensermittlung zu behandeln sind.