In dem finalen Schreiben geht das BMF detailliert darauf ein, welcher Umsatzsteuersatz jeweils anzuwenden ist. Vergleichbar zu früheren Änderungen des Umsatzsteuersatzes führt das BMF aus, dass dafür stets der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird.
Abgrenzungsprobleme in der Praxis ergeben sich dabei u. a. für Teilleistungen und Dauerleistungen. Dauerleistungen in der Form von sonstigen Leistungen (z. B. Vermietungen, Leasing, Wartungen) werden an dem Tag erbracht, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Ist Leistungszeitraum z. B. das Kalenderjahr, kommen die am 1.7.2020 gesenkten Steuersätze zur Anwendung. Wurde die Rechnung bereits vor dem 1.7.2020 mit dem bislang geltenden Steuersatz ausgestellt, ist grundsätzlich eine Rechnungsberichtigung erforderlich und die zu hoch entrichtete Umsatzsteuer zu erstatten. Zudem sind Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, an den zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 geltenden Umsatzsteuersatz anzupassen. Thematisiert wird auch die Besteuerung von Telekommunikationsleistungen, Strom-, Gas- und Wärmelieferungen, Personenbeförderungen sowie Umsätze von Handelsvertretern und Handelsmaklern. Weiter wird auf die Behandlung von Gutscheinen sowie Jahresboni oder Jahresrückvergütungen eingegangen.
Zudem finden sich in dem BMF-Schreiben Nichtbeanstandungsregelungen, u. a. bei einem zu hohen Umsatzsteuerausweis für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.8.2020 erbrachte Leistungen in einer Unternehmerkette (Rz. 46) sowie für Teilentgelte bzw. Anzahlungen, die vor dem 1.7.2020 für erbrachte Leistungen nach dem 30.6.2020 bzw. die vor dem 1.1.2021 für erbrachte Leistungen nach dem 31.12.2020 vereinnahmt werden.
Hinweis
Weiterführende Informationen und FAQ zur temporären Umsatzsteuersatzänderung finden Sie hier.