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BMF veröffentlicht Schreiben zum Vorsteuerabzug bei jPöR

Ur­sprüng­lich hätte die Neu­re­ge­lung der Um­satz­be­steue­rung ju­ris­ti­scher Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts (jPöR, § 2b UStG) zwin­gend zum 01.01.2021 um­ge­setzt wer­den müssen. Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 soll der Überg­angs­zeit­raum nun noch­mals bis zum 31.12.2026 verlängert wer­den. Das BMF fi­na­li­siert den­noch sein An­wen­dungs­schrei­ben zum Vor­steu­er­ab­zug bei An­wen­dung der Neu­re­ge­lung.

Be­reits mit Wir­kung zum 01.01.2017 wurde die Um­satz­be­steue­rung von ju­ris­ti­schen Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts (jPöR) an die eu­ro­pa­recht­li­chen Vor­ga­ben an­ge­passt. Da­mit wer­den diese nicht mehr nur im Rah­men ih­rer Be­triebe ge­werb­li­cher Art als Un­ter­neh­mer be­han­delt. Viel­mehr kommt es für die Frage der Un­ter­neh­merei­gen­schaft grundsätz­lich dar­auf an, ob die kon­krete Tätig­keit eine Tätig­keit der öff­ent­li­chen Ge­walt ist oder ob diese auf pri­vat­recht­li­cher Grund­lage ausgeübt wird. Dies hat zur Folge, dass eine Viel­zahl von Tätig­kei­ten von jPöR erst­mals um­satz­steu­er­pflich­tig sind. Der­zeit können jPöR je­doch im Rah­men ei­ner Überg­angs­frist für Leis­tun­gen, die bis zum 31.12.2024 er­bracht wer­den, noch die alte Rechts­lage des § 2 Abs. 3 UStG in An­spruch neh­men. Gemäß dem Re­gie­rungs­ent­wurf zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 soll diese Überg­angs­frist nun noch­mals um zwei Jahre verlängert wer­den, so dass eine Um­stel­lung erst zum 01.01.2027 ver­pflich­tend wäre.

JPöR, die die Neu­re­ge­lung der um­satz­steu­er­li­chen Un­ter­neh­merei­gen­schaft be­reits frei­wil­lig an­wen­den, se­hen sich u. a. erst­mals mit den Möglich­kei­ten des Vor­steu­er­ab­zugs kon­fron­tiert. Das BMF hat hierzu mit Schrei­ben vom 12.06.2024 (Az. III C 2 - S 7300/22/10001 :001) fi­nale Erläute­run­gen veröff­ent­licht. Da­nach sind zunächst und vor­ran­gig die all­ge­mei­nen Re­ge­lun­gen zum Vor­steu­er­ab­zug und zur Zu­ord­nung von Ein­gangs­leis­tun­gen an­zu­wen­den. Da­bei ist zwi­schen der um­satz­steu­er­lich re­le­van­ten un­ter­neh­me­ri­schen Betäti­gung und der Betäti­gung im nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Be­reich zu un­ter­schei­den.

Zur Ver­ein­fa­chung der zu­tref­fen­den Er­mitt­lung der Vor­steu­er­beträge bei teil­un­ter­neh­me­ri­sch ge­nutz­ten Ein­gangs­leis­tun­gen enthält das BMF-Schrei­ben darüber hin­aus Son­der­re­ge­lun­gen. Ins­be­son­dere ist eine Ver­ein­fa­chung durch die Er­mitt­lung an­hand ei­nes Ein­nah­me­schlüssels vor­ge­se­hen, der mit­tels ei­ner zwei­stu­fi­gen Prüfung er­mit­telt wird.

  • Im 1. Schritt ist der un­ter­neh­me­ri­sche Nut­zungs­an­teil zu er­mit­teln. Über­steigt die­ser einen Pro­zent­satz von 10 %, wird ein quo­ta­ler Vor­steu­er­ab­zug auf alle Ein­gangs­umsätze gewährt.
  • Die Vor­steu­er­quote er­rech­net sich im 2. Schritt aus dem Verhält­nis der zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­den, steu­er­pflich­ti­gen Umsätze zu den Ge­samt­ein­nah­men.

Für jPöR mit ge­rin­gem un­ter­neh­me­ri­schem Be­reich sieht das BMF-Schrei­ben einen pau­scha­len Vor­steu­er­satz vor. Diese Bil­lig­keits­re­ge­lung gilt, un­ter wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen, für jPöR, de­ren steu­er­pflich­tige Umsätze ohne Ein­fuhr und in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Er­werb, im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr 45.000 Euro nicht über­stie­gen ha­ben.

Darüber hin­aus enthält das BMF-Schrei­ben u. a. Erläute­run­gen zur un­terjähri­gen Er­mitt­lung bzw. zur nachträgli­chen Ände­rung des Ein­nah­me­schlüssels.

Die An­wen­dungs­re­ge­lun­gen gel­ten erst­mals für Be­steue­rungs­zeiträume, für die die jPöR die Neu­re­ge­lung des § 2b UStG erst­mals an­wen­det.

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