Mit Schreiben vom 15.08.2023 äußert sich das BMF sowohl zu der Neuregelung des Abzugs von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) als auch zur sog. Home-Office-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG), die mit dem Jahressteuergesetz 2022 auf 1.260 Euro angehoben und dauerhaft im Gesetz verankert wurde. In diesem Zusammenhang geht die Finanzverwaltung auch auf den Werbungskostenabzug bei Nutzung der häuslichen Wohnung zu Ausbildungszwecken ein (Rz. 41).
Neben Ausführungen zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers (Rz. 3ff.) und den abziehbaren Aufwendungen (Rz. 7ff.) erläutert die Finanzverwaltung anhand von Beispielen u. a., wann das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (Rz.12ff.). Dies sei der Fall, wenn die dort erbrachten Leistungen für die berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Dabei sei grundsätzlich von einer qualitativen Betrachtungsweise auszugehen. Bei der Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung verschiedener Einkünfte seien alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn der Steuerpflichtige auf eine Aufteilung der Jahrespauschale oder der tatsächlichen Aufwendungen verzichtet und diese stattdessen insgesamt einer der Tätigkeiten zuordnet.
Steht dem Arbeitnehmer kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung, kann er eine Tagespauschale i. H. v. 6 Euro ansetzen (sog. Home-Office-Pauschale), wenn mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird (Rz. 27). Nur, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, müsse die häusliche Tätigkeit nicht zeitlich überwiegen (Rz. 31). Wann dies der Fall ist, erläutert das Schreiben u. a. anhand verschiedener Beispiele.
Im Rahmen des Schreibens äußert sich die Finanzverwaltung auch zur Behandlung von Änderungen der Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres (Rz. 21f.), zum Ansatz der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bzw. der Jahrespauschale in Zeiten der Nichtbeschäftigung (Rz. 23), sowie zum Ansatz der Tagespauschale bei doppelter Haushaltsführung (Rz. 38).