Laut Schreiben des BMF vom 04.09.2024 ist eine inkongruente Gewinnausschüttung steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam ist. In Ablösung des vorgehenden Schreibens vom 17.12.2013 und anzuwenden in allen offenen Fällen geht das BMF davon bei einer GmbH insb. dann aus, wenn
- eine abweichende Gewinnverteilungsregelung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist,
- der Gesellschaftsvertrag eine Öffnungsklausel enthält, wonach mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter eine abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann,
- mit den Stimmen aller Gesellschafter ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann (BFH-Urteil vom 28.09.2022, Az. VIII R 20/20) oder
- ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss vorsieht, dass der auf den Mehrheitsgesellschafter entfallende Gewinnanteil in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, während die Gewinnanteile der Minderheitsgesellschafter ausgeschüttet werden (BFH-Urteil vom 28.09.2021, Az. VIII R 25/19).
Bei einer AG erkennt das BMF inkongruente Gewinnausschüttungen hingegen nur dann steuerlich an, wenn in der Satzung ein vom Verhältnis der Anteile am Grundkapital abweichender Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt wurde und die Ausschüttung entsprechend erfolgt.