So kann laut BMF-Schreiben vom 2.7.2020 bei einem Gesamtkaufpreis von sog. Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränke der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil pauschal mit 30 % angesetzt werden. Bei dem von Beherbergungsunternehmen angesetzten Gesamtkaufpreis für ein Pauschalangebot darf der Anteil, der auf Leistungen entfällt, die dem Regelsteuersatz unterliegen, mit 15 % des Pauschalpreises (statt bisher 20 %) angesetzt werden.
Hinweis
Die Vereinfachungsregelungen können in allen Fällen ab dem 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 angewendet werden. Im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 greifen dabei die gesenkten Umsatzsteuersätze von 5 % bzw. 16 %.