Das BMF hat mit Schreiben vom 11.10.2017 die Vordruckmuster für die Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 und mit Schreiben vom 13.10.2017 diejenigen für die Umsatzsteuervoranmeldung 2018 veröffentlicht. Die in den Umsatzsteuervoranmeldungen 2018 enthaltenen Änderungen dienen lediglich der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung setzte sich bis einschließlich 2017 aus dem Formular USt 2A (der eigentlichen Umsatzsteuererklärung) und den beiden Anlagen UR (zur Erklärung besonderer Umsätze wie innergemeinschaftlicher Erwerbe, Umsätze mit Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG und steuerfreier Umsätze) und UN (zur Erklärung für im Ausland ansässige Unternehmer) zusammen. Die Anlage UR wird nun ab dem Besteuerungszeitraum 2018 in das Formular USt 2A integriert und ist nicht mehr gesondert abzugeben. Weitere Änderungen des Vordrucks der Umsatzsteuererklärung 2018 dienen lediglich der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art.
Sowohl in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 als auch in den Umsatzsteuervoranmeldungen 2018 ist das für 2017 neu eingeführte Freitextfeld (Kennzahl 123 der Jahreserklärung bzw. Kennzahl 23 in der Voranmeldung) enthalten. Insbesondere, wenn über die Angaben in den Formularen hinaus weitere Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen oder bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung bei den Angaben zu Grunde gelegt wurde, muss in dieses Feld eine „1“ eingetragen werden. Der Erklärung bzw. Voranmeldung ist dann eine gesonderte Anlage beizufügen, die mit „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ überschrieben werden muss.
Hinweis
Für Zwecke der Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 muss geprüft werden, ob eine Eintragung in das Freitextfeld erforderlich ist. Wurden bereits unterjährig in den Voranmeldungen Eintragungen vorgenommen, sollte diese auch für die Jahreserklärung erfasst und deutlich über die Anlage dargestellt werden. Bei Dauersachverhalten empfiehlt es sich zudem ein Hinweis, dass entsprechende Abweichungen auch in den künftigen Veranlagungszeiträumen erklärt werden.
Außerdem sollte unter Compliance-Aspekten im Deklarationsprozess ein Prozess implementiert werden, mit dem die Notwendigkeit von Eintragungen überprüft und dokumentiert wird.
Gerne stellen wir Ihnen zu diesem Thema weitere Informationen zur Verfügung. Lassen Sie uns dazu einfach eine kurze E-Mail an umsatzsteuer@ebnerstolz.de zukommen.