Dem EuGH folgend und in Änderung seiner früheren Rechtsprechung hat der BFH seit 2018 bereits mehrfach entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung auch dann gegeben ist, wenn der leistende Unternehmer unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift erreichbar ist. Laut Urteilen des BFH vom 13.6.2018 (Az. XI R 20/14) und vom 21.6.2018 (Az. V R 25/15, V R 28/16) ist nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird. Für den Vorsteuerabzug genügt, wenn er unter einer vollständig angegebenen (ggf. auch nur Briefkasten-) Anschrift erreichbar ist.
Dieser Rechtsauffassung folgt auch das BMF und stellt nun mit Schreiben vom 13.7.2020 für die Erreichbarkeit unter der in der Rechnung angegeben Anschrift - wie auch der BFH in seinem Urteil vom 5.12.2018 (Az. XI R 22/14) - auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung ab (so nun in Abschn. 14.5 Abs. 2 Satz 5 UStAE).
Zudem nimmt das BMF in Abschn. 15.2a Abs. 2 Satz 3 UStAE auf, dass der Rechnungsaussteller bzw. Gutschriftsempfänger grundsätzlich mit dem leistenden Unternehmer identisch sein muss, um eine Verbindung zwischen einer wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen.