Verwendet ein Unternehmer ein Grundstück sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, hat er die Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Hierzu sind in der Vergangenheit zahlreiche Entscheidungen des EuGH und des BFH ergangen, die insbesondere die Frage des richtigen Aufteilungsschlüssels (Flächen- versus Umsatzschlüssel) zum Gegenstand hatten.
In dem Schreiben vom 20.10.2022 nimmt das BMF zu den Entscheidungen Stellung und passt den Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend an:
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist vorrangig weiterhin der Flächenschlüssel als Aufteilungsmaßstab anzuwenden. Der objektbezogene Umsatzschlüssel ist nur unter den von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen anzuwenden, etwa wenn innerhalb der Gesamtfläche des Gebäudes erhebliche Unterschiede in der Ausstattung bestehen und der Flächenschlüssel daher zu einem unzutreffenden Ergebnis führt. Zudem erkennt die Finanzverwaltung auch eine Aufteilung nach dem umbauten Raum (auch sog. Kubikschlüssel) an, wenn die verschiedenen Gebäudeteile unterschiedliche Geschosshöhen aufweisen. Kommen jedoch erhebliche Ausstattungsunterschiede hinzu, soll der Kubikschlüssel nach Auffassung er Finanzverwaltung nicht anwendbar sein.
Hinweis: Über die BStBK hatte das Umsatzsteuer-Team von Ebner Stolz Gelegenheit, im Vorfeld zu einem Entwurf des BMF-Schreibens Stellung zu nehmen. Insoweit wurden einige Anregungen, die von der BStBK eingebracht wurden, von der Finanzverwaltung in dem Schreiben aufgegriffen und umgesetzt.
Positiv ist, dass die Finanzverwaltung in Tz. 12 des BMF-Schreibens bei einem Ankauf eines Gebäudes mit Teiloption die daraus resultierenden Vorsteuerbeträge nur diesem Gebäudeteil zuordnet, sodass kein Vorsteuerschaden aus der Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG auf Erwerberseite hieraus entsteht. Eine Klarstellung über eine entsprechende Textpassage im UStAE fehlt jedoch, so dass mögliche Handlungsoptionen bei Anwendung der Verwaltungsauffassung eruiert werden sollten.
Erfreulich ist zudem, dass die Finanzverwaltung eine Ermittlung des Flächenschlüssels nach dem im Schreiben dargelegten Grundsätzen anerkennt, daneben aber auch eine Ermittlung nach anderen anerkannten Methoden (bspw. DIN 277 oder nach der Wohnflächenverordnung) zulässt, wenn diese den Mietverträgen zugrunde gelegt wurden. Diese alternative Ermittlung ist unserer Erfahrung nach in Übereinstimmung mit der in der Praxis üblichen Flächenermittlung. Zudem kann hierüber der administrative Aufwand für Immobilienbesitzer mit Mischnutzungen durch Vermeidung von unterschiedlichen Flächenermittlungen für mietvertragliche und umsatzsteuerliche Zwecke reduziert werden.