Im Ebner Stolz Newsletter vom 5.2.2020 haben wir bereits auf die im Referentenentwurf eines Grundrentengesetzes enthaltene geplante Neufassung des § 8 Abs. 4 EStG-E hingewiesen. Dadurch soll entgegen dem weiten Rechtsverständnis des BFH das Merkmal des zusätzlich gewährten Arbeitslohns einschränkend geregelt werden.
Im Vorgriff auf eine solche gesetzliche Neuregelung geht das BMF laut Schreiben vom 5.2.2020 nun von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Leistung aus, wenn
- die Leistung nicht auf den Lohnanspruch angerechnet,
- der Lohnanspruch nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Hinweis
Die Finanzverwaltung wendet diese Regelung in allen offenen Fällen an.