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Steuerberatung

BMF zum Merkmal des zusätzlich gewährten Arbeitslohns

Im Vor­griff auf eine ge­plante Ge­set­zesände­rung de­fi­niert nun das BMF das Merk­mal des zusätz­lich gewähr­ten Ar­beits­lohns neu.

Im Eb­ner Stolz News­let­ter vom 5.2.2020 ha­ben wir be­reits auf die im Re­fe­ren­ten­ent­wurf ei­nes Grund­ren­ten­ge­set­zes ent­hal­tene ge­plante Neu­fas­sung des § 8 Abs. 4 EStG-E hin­ge­wie­sen. Da­durch soll ent­ge­gen dem wei­ten Rechts­verständ­nis des BFH das Merk­mal des zusätz­lich gewähr­ten Ar­beits­lohns ein­schränkend ge­re­gelt wer­den.

Im Vor­griff auf eine sol­che ge­setz­li­che Neu­re­ge­lung geht das BMF laut Schrei­ben vom 5.2.2020 nun von ei­ner zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn gewähr­ten Leis­tung aus, wenn

  • die Leis­tung nicht auf den Lohn­an­spruch an­ge­rech­net,
  • der Lohn­an­spruch nicht zu­guns­ten der Leis­tung her­ab­ge­setzt,
  • die ver­wen­dungs- oder zweck­ge­bun­dene Leis­tung nicht an­stelle ei­ner Erhöhung des Ar­beits­lohns gewährt und
  • bei Weg­fall der Leis­tung der Ar­beits­lohn nicht erhöht wird.

Hinweis

Die Fi­nanz­ver­wal­tung wen­det diese Re­ge­lung in al­len of­fe­nen Fällen an.

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