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BMF zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2013

Schreiben des BMF vom 17.12.2012 - IV C 5 - S 2353/08/10006 :003
Auf­grund § 4 Ab­satz 5 Satz 1 Num­mer 5 EStG macht das Bun­des­mi­nis­te­rium der Fi­nan­zen (BMF) mit Schrei­ben vom 17.12.2012 die in der dem Schrei­ben an­lie­gen­den Über­sicht aus­ge­wie­se­nen Pausch­beträge für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen und Über­nach­tungs­kos­ten für be­ruf­lich und be­trieb­lich ver­an­lasste Aus­lands­rei­sen be­kannt (Fett­druck kenn­zeich­net Ände­run­gen ge­genüber der Über­sicht ab 1. Ja­nuar 2012 - BStBl 2011 I Seite 1259).

Bei Rei­sen vom In­land in das Aus­land be­stimmt sich der Pausch­be­trag nach dem Ort, den der Steu­er­pflich­tige vor 24 Uhr Orts­zeit er­reicht hat. Für eintägige Rei­sen ins Aus­land und für Rück­rei­se­tage aus dem Aus­land in das In­land ist der Pausch­be­trag des letz­ten Tätig­keits­or­tes im Aus­land maßge­bend.

Für die in der Be­kannt­ma­chung nicht er­fass­ten Länder ist der für Lu­xem­burg gel­tende Pausch­be­trag maßge­bend, für nicht er­fasste Über­see- und Außen­ge­biete ei­nes Lan­des ist der für das Mut­ter­land gel­tende Pausch­be­trag maßge­bend.

Die Pausch­beträge für Über­nach­tungs­kos­ten sind aus­schließlich in den Fällen der Ar­beit­ge­be­rer­stat­tung an­wend­bar (R 9.7 Ab­satz 3 und R 9.11 Ab­satz 10 Satz 7 Num­mer 3 LStR). Für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug sind nur die tatsäch­li­chen Über­nach­tungs­kos­ten maßge­bend (R 9.7 Ab­satz 2 und R 9.11 Ab­satz 8 LStR); dies gilt ent­spre­chend für den Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug (R 4.12 Ab­satz 2 und 3 EStR).

Die­ses Schrei­ben gilt ent­spre­chend für dop­pelte Haus­haltsführun­gen im Aus­land.

Das Schrei­ben des BMF im Voll­text fin­den Sie hier.

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