Mit Schreiben vom 28.11.2017 aktualisiert das BMF sein Schreiben zu § 8c KStG vom 4.7.2008 und geht darin u. a. auf den unterjährigen Beteiligungserwerb ein. Entsprechend der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30.11.2011, Az. I R 14/11, BStBl. II 2012, S. 360) lässt die Finanzverwaltung einen Verlustabzug in Höhe des bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielten Gewinns weiter zu. Dies gilt auch dann, wenn im VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs insgesamt ein niedrigerer Gewinn oder gar ein Verlust erzielt wurde. Der weiterhin zu berücksichtigende Verlust ist zwar ungeachtet der Mindestgewinnbesteuerung zu ermitteln. Beim Abzug des Verlustvortrags in den folgenden VZ ist jedoch die Mindestgewinnbesteuerung anzuwenden. Der bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielte Gewinn ist durch Zwischenabschluss oder mangels eines solchen sachlich und wirtschaftlich begründet zu schätzen. Bei einer Organschaft sind die Vorgaben des § 8c KStG getrennt auf Ebene des Organträgers und der Organgesellschaft anzuwenden. Bei der Organgesellschaft kommt allerdings ein fortbestehender Verlustvortrag bei unterjährigem Erwerb nicht in Betracht.
Erstmals geht das BMF auf die Anwendung der 2009 eingeführten Konzernklausel ein. Neben Begriffsdefinitionen führt das BMF aus, dass bei Überschreiten der 25 %- bzw. 50 %-Grenze durch mehrere Erwerbe innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums die Voraussetzungen der Konzernklausel bei jedem der Erwerbe getrennt zu prüfen sind.
Weiter erläutert das BMF erstmals die Anwendung der Stillen-Reserven-Klausel. Den Schwerpunkt der Ausführungen bildet hier die Bestimmung der im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven. Unberücksichtigt bleiben danach stille Reserven aus Beteiligungen nach § 8b KStG. Bei mehrstufigen Beteiligungen, bei denen sowohl unmittelbar als auch mittelbar schädliche Beteiligungserwerbe vorliegen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Stille-Reserven-Klausel für jede Verlustgesellschaft gesondert zu prüfen. Dieser Grundsatz gilt auch bei Organschaften. Stille Reserven im Betriebsvermögen der Organgesellschaft sind demnach beim Organträger nicht zu berücksichtigen.
Hinweis
Die Finanzverwaltung wendet die anteilige Verlustabzugsbeschränkung bei unmittelbarem Beteiligungserwerb vor dem 1.1.2016 mit Verweis auf den Beschluss des BVerfG vom 29.3.2017 (Az. 2 BvL 6/11) bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorerst nicht weiter an.
Mit gleichlautenden Erlassen vom 29.11.2017 sind die obersten Finanzbehörden der Länder auf die entsprechende Anwendung des § 8c KStG auf den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag eingegangen.