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Rechtsberatung

BMWi bremst Preismodelle für Ladestrom bei E-Mobilität aus

Ende Au­gust 2018 hat das BMWi ein Rechts­gut­ach­ten vor­ge­legt, das sich mit der Zulässig­keit un­ter­schied­li­cher Preis­mo­delle für La­de­strom für E-Mo­bile be­fasst. Da­nach sol­len al­lein die der­zeit eich­recht­lich unmögli­chen, ver­brauchs­abhängi­gen Preis­mo­delle oder Mo­delle mit ei­ner mo­nat­li­chen Flat­rate zulässig sein.

Bis­lang ist es na­hezu unmöglich, eich­rechts­kon­forme Preis­mo­delle für den Ver­kauf von La­de­strom für E-Mo­bile an­zu­bie­ten. Mess­geräte, die der Er­fas­sung von Messgrößen bei der Lie­fe­rung von Elek­tri­zität die­nen, un­ter­fal­len dem Mess- und Eich­recht. Wenn die ein­ge­setz­ten Mess­geräte in La­desäulen den eich­recht­li­chen Vor­ga­ben nicht ent­spre­chen, dro­hen so­wohl den Be­trei­bern der La­de­ein­rich­tung als auch den Mo­bi­litätsan­bie­tern Sank­tio­nen durch die Lan­deseich­behörden. Diese können Bußgelder verhängen oder gar den wei­te­ren Be­trieb der Mess­geräte und da­mit der La­de­ein­rich­tung un­ter­sa­gen.

Wenn die Ab­rech­nung auf Grund­lage der ge­la­de­nen Ki­lo­watt­stun­den er­folgt, ist das ohne Zwei­fel eine Messgröße im oben ge­nann­ten Sinne. Das ent­spre­chende Mess­gerät muss den An­for­de­run­gen des Eich­rechts genügen. Ob die Ab­rech­nung nach La­de­zeit eich­pflich­tig ist oder nicht, ist der­zeit um­strit­ten. Die Lan­deseich­behörden je­den­falls ver­tre­ten diese Auf­fas­sung, so dass auch La­de­ein­rich­tun­gen die nach La­de­zeit ab­rech­nen nur ein­ge­setzt wer­den dürfen, wenn sie den An­for­de­run­gen des Eich­rechts ent­spre­chen.

Folgt man der Ein­schätzung der Lan­deseich­behörden, sind auch Kom­bi­ta­rife, bei de­nen so­wohl nach Ki­lo­watt­stun­den als auch nach La­de­zeit ab­ge­rech­net wird, nur mit ge­eich­ten Mess­ein­rich­tun­gen für beiäßde Ab­rech­nungs­ele­mente, nämlich Ki­lo­watt­stun­den und Zeit zulässig.

Ta­rife, bei de­nen der Kunde einen Pau­schal­be­trag pro La­de­vor­gang (ses­sion-fee) be­zahlt oder eine Flat­rate er­wirbt, set­zen keine ge­eich­ten Mess­geräte vor­aus, es sei denn, die Flat­rate ist zu kurz be­mes­sen, so dass sie als ver­schlei­erte Ab­rech­nung nach Zeit an­ge­se­hen wird.

Die eich­recht­li­chen An­for­de­run­gen ka­men für alle Markt­teil­neh­mer über­ra­schend. Bis­lang gibt es nur in Aus­nah­mefällen eich­rechts­kon­forme La­de­ein­rich­tun­gen. Bis alle vor­han­de­nen La­de­ein­rich­tun­gen um­gerüstet sind, wenn je­den­falls noch Mo­nate, wenn nicht Jahre ver­ge­hen.

Bis da­hin be­hel­fen sich die Mo­bi­litätsan­bie­ter da­mit, auf Ta­rife aus­zu­wei­chen, die keine ge­eich­ten Mess­geräte vor­aus­set­zen. Nach einem Rechts­gut­ach­ten des Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums (Rechts­gut­ach­ten zur An­wend­bar­keit von § 3 PAngV auf La­de­strom für Elek­tro­mo­bile so­wie zur Zulässig­keit und Ver­ein­bar­keit ver­schie­de­ner Markt be­find­li­che Ta­rif­mo­delle für La­de­strom mit den Vor­ga­ben der Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung) sind aber ge­nau diese Ta­rife pro­ble­ma­ti­sch. So­wohl Zeit­ta­rife als auch ses­sion-fee sind gemäß der Ein­schätzung des BMWi un­zulässig, weil sie nicht den Vor­ga­ben von § 3 PAngV ent­spre­chen. Flat­rate-Ta­rife sol­len nur dann zulässig sein, wenn die Flat­rate min­des­tens für einen Mo­nat kal­ku­liert und ver­ein­bart wird. Dies er­gebe sich aus § 40 Abs. 3 EnWG. Ob die Ein­schätzung des BMWi im Gut­ach­ten zu­tref­fend ist oder nicht, ist um­strit­ten.

Mo­bi­litätsan­bie­ter rea­gie­ren auf diese Si­tua­tion un­ter­schied­lich. Nach wie vor wird viel­fach nach ge­la­de­nen kWh ab­ge­rech­net, ohne dass die eich­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. An­dere An­bie­ter rech­nen nach ses­sion-fee ab oder ver­zich­ten gleich ganz auf die Ab­rech­nung und ver­schen­ken ih­ren Strom. Die be­ste­hende Rechts­un­si­cher­heit wird erst dann erträgli­cher, wenn die La­de­ein­rich­tun­gen flächen­de­ckend mit eich­rechts­kon­for­men Mess­ein­rich­tun­gen aus­ge­stat­tet sind. Bis da­hin scheint des ri­sikoärmer zu sein, auf Ta­rif­mo­delle aus­zu­wei­chen die keine ge­eich­ten Mess­ein­rich­tun­gen vor­aus­set­zen.

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