Bislang ist es nahezu unmöglich, eichrechtskonforme Preismodelle für den Verkauf von Ladestrom für E-Mobile anzubieten. Messgeräte, die der Erfassung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität dienen, unterfallen dem Mess- und Eichrecht. Wenn die eingesetzten Messgeräte in Ladesäulen den eichrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen, drohen sowohl den Betreibern der Ladeeinrichtung als auch den Mobilitätsanbietern Sanktionen durch die Landeseichbehörden. Diese können Bußgelder verhängen oder gar den weiteren Betrieb der Messgeräte und damit der Ladeeinrichtung untersagen.
Wenn die Abrechnung auf Grundlage der geladenen Kilowattstunden erfolgt, ist das ohne Zweifel eine Messgröße im oben genannten Sinne. Das entsprechende Messgerät muss den Anforderungen des Eichrechts genügen. Ob die Abrechnung nach Ladezeit eichpflichtig ist oder nicht, ist derzeit umstritten. Die Landeseichbehörden jedenfalls vertreten diese Auffassung, so dass auch Ladeeinrichtungen die nach Ladezeit abrechnen nur eingesetzt werden dürfen, wenn sie den Anforderungen des Eichrechts entsprechen.
Folgt man der Einschätzung der Landeseichbehörden, sind auch Kombitarife, bei denen sowohl nach Kilowattstunden als auch nach Ladezeit abgerechnet wird, nur mit geeichten Messeinrichtungen für beiäßde Abrechnungselemente, nämlich Kilowattstunden und Zeit zulässig.
Tarife, bei denen der Kunde einen Pauschalbetrag pro Ladevorgang (session-fee) bezahlt oder eine Flatrate erwirbt, setzen keine geeichten Messgeräte voraus, es sei denn, die Flatrate ist zu kurz bemessen, so dass sie als verschleierte Abrechnung nach Zeit angesehen wird.
Die eichrechtlichen Anforderungen kamen für alle Marktteilnehmer überraschend. Bislang gibt es nur in Ausnahmefällen eichrechtskonforme Ladeeinrichtungen. Bis alle vorhandenen Ladeeinrichtungen umgerüstet sind, wenn jedenfalls noch Monate, wenn nicht Jahre vergehen.
Bis dahin behelfen sich die Mobilitätsanbieter damit, auf Tarife auszuweichen, die keine geeichten Messgeräte voraussetzen. Nach einem Rechtsgutachten des Bundeswirtschaftsministeriums (Rechtsgutachten zur Anwendbarkeit von § 3 PAngV auf Ladestrom für Elektromobile sowie zur Zulässigkeit und Vereinbarkeit verschiedener Markt befindliche Tarifmodelle für Ladestrom mit den Vorgaben der Preisangabenverordnung) sind aber genau diese Tarife problematisch. Sowohl Zeittarife als auch session-fee sind gemäß der Einschätzung des BMWi unzulässig, weil sie nicht den Vorgaben von § 3 PAngV entsprechen. Flatrate-Tarife sollen nur dann zulässig sein, wenn die Flatrate mindestens für einen Monat kalkuliert und vereinbart wird. Dies ergebe sich aus § 40 Abs. 3 EnWG. Ob die Einschätzung des BMWi im Gutachten zutreffend ist oder nicht, ist umstritten.
Mobilitätsanbieter reagieren auf diese Situation unterschiedlich. Nach wie vor wird vielfach nach geladenen kWh abgerechnet, ohne dass die eichrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Andere Anbieter rechnen nach session-fee ab oder verzichten gleich ganz auf die Abrechnung und verschenken ihren Strom. Die bestehende Rechtsunsicherheit wird erst dann erträglicher, wenn die Ladeeinrichtungen flächendeckend mit eichrechtskonformen Messeinrichtungen ausgestattet sind. Bis dahin scheint des risikoärmer zu sein, auf Tarifmodelle auszuweichen die keine geeichten Messeinrichtungen voraussetzen.