Der Sachverhalt:
Das Finanzamt behandelte die Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattungen und minderte den Sonderausgabenabzug der Kläger für 2015 um insgesamt 300 €. Die Kläger waren hingegen der Auffassung, dass es sich bei den 300 € um Leistungen der Krankenkasse handele, weil sie Aufwendungen für eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio getragen hätten. Es handele sich daher um gesundheitsbezogene Maßnahmen. Ihre Klage hatte jedoch vor dem FG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat den Sonderausgabenabzug der Kläger für 2015 zu Recht um 300 € gemindert.
Die Krankenversicherungsbeiträge der Kläger sind Sonderausgaben i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a ESt. Diese Beiträge sind jedoch um die im Streitjahr 2015 erhaltenen Bonuszahlungen i.H.v. 300 € zu mindern, denn Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen endgültig wirtschaftlich belastet ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Belastung entfällt im Streitfall, da die Aufwendungen erstattet werden.
Bonuszahlungen einer Krankenversicherung mindern nicht den Sonderausgabenabzug, wenn sie vom Steuerpflichtigen getragene gesundheitsbezogene Aufwendungen erstatten und damit als Versicherungsleistungen anzusehen sind. Entscheidend ist, dass als Voraussetzung für die Bonusleistung weitere Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen getätigt werden (vgl. BFH 1.6.2016, X R 17/15).
Die Kläger haben zwar Aufwendungen für ein Fitnessstudio getragen, die als gesundheitsbezogene Aufwendungen anzusehen sind. Die Bonuszahlungen stellen jedoch keine Erstattung dieser Aufwendungen dar, da sie nicht im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio standen. Für den Sofortbonus und den Vorsorgebonus ist die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio keine Voraussetzung gewesen. Den sog. Sportbonus haben die Kläger gerade nicht erhalten. Ob und in welchem Umfang die Kläger andere Aufwendungen zur Erfüllung der Bonuszahlungen getragen haben, haben sie nicht nachgewiesen.
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