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Steuerberatung

Steuerfreiheit von Zusatzzahlungen anlässlich der Corona-Krise

Um den be­son­de­ren Ein­satz von Be­schäftig­ten in der Corona-Krise auch fi­nan­zi­ell zu würdi­gen, wer­den Son­der­leis­tun­gen an Ar­beit­neh­mer, die diese zwi­schen dem 01.03.2020 und dem 31.03.2022 er­hal­ten, lohn­steu­er­frei und so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags­frei ge­stellt.

Mit dem (Ers­ten) Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz vom 19.6.2020 (BGBl. I 2020, S. 1385) wurde eine neue ge­setz­li­che Re­ge­lung in § 3 Nr. 11a EStG auf­ge­nom­men, wo­nach vom Ar­beit­ge­ber gewährte Bei­hil­fen und Un­terstützun­gen in der Corona-Krise, die zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn an Ar­beit­neh­mer ge­zahlt wer­den, bis zu einem Be­trag von 1.500 Euro steu­er­frei blei­ben. Die Re­ge­lung war zunächst für Son­der­zah­lun­gen in­ner­halb des Zeit­raums vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 an­zu­wen­den. Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I 2020, S. 3096) wurde die An­wen­dung die­ser Steu­er­be­frei­ung auf bis 30.6.2021 aus­ge­zahlte Leis­tun­gen und mit dem Ab­zug­steu­er­ent­las­tungs­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz aber­mals bis 31.03.2022 aus­ge­dehnt. 

Un­er­heb­lich für die Steu­er­be­frei­ung ist, ob die Leis­tung des Ar­beit­ge­bers als Sach­leis­tun­gen oder als Bar­leis­tun­gen er­folgt. Eine Ein­schränkung auf be­son­dere Bran­chen, de­ren Be­schäftigte ggf. durch die Corona-Krise be­son­ders ge­for­dert sind, be­steht nicht.

Ex­pli­zit aus­ge­nom­men von die­ser Steu­er­be­frei­ung sind Zu­schüsse zum Kurz­ar­bei­ter­geld und Zu­schüsse, die der Ar­beit­ge­ber als Aus­gleich zum Kurz­ar­bei­ter­geld we­gen Über­schrei­tens der Bei­trags­be­mes­sungs­grenz leis­tet.

Hinweis

So­weit Un­terstützun­gen und Bei­hil­fen dem­nach steu­er­frei blei­ben, sind sie auch nicht so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags­pflich­tig.

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