Mit dem (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 (BGBl. I 2020, S. 1385) wurde eine neue gesetzliche Regelung in § 3 Nr. 11a EStG aufgenommen, wonach vom Arbeitgeber gewährte Beihilfen und Unterstützungen in der Corona-Krise, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an Arbeitnehmer gezahlt werden, bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei bleiben. Die Regelung war zunächst für Sonderzahlungen innerhalb des Zeitraums vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 anzuwenden. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I 2020, S. 3096) wurde die Anwendung dieser Steuerbefreiung auf bis 30.6.2021 ausgezahlte Leistungen und mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz abermals bis 31.03.2022 ausgedehnt.
Unerheblich für die Steuerbefreiung ist, ob die Leistung des Arbeitgebers als Sachleistungen oder als Barleistungen erfolgt. Eine Einschränkung auf besondere Branchen, deren Beschäftigte ggf. durch die Corona-Krise besonders gefordert sind, besteht nicht.
Explizit ausgenommen von dieser Steuerbefreiung sind Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenz leistet.
Hinweis
Soweit Unterstützungen und Beihilfen demnach steuerfrei bleiben, sind sie auch nicht sozialversicherungsbeitragspflichtig.