Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher Tierhaltung
Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung i.S.d. § 34 Abs. 6a i.V.m. § 51a BewG ist auch dann im vergleichenden Verfahren nach § 37 Abs. 1 S. 1 BewG zu bewerten, wenn der der Tierhaltungsgemeinschaft zuzurechnende Grund und Boden keine natürliche Ertragsfähigkeit aufweist, da ihn die Tierhaltungsgemeinschaft ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche nutzt. Der Anwendbarkeit des vergleichenden Verfahrens steht es nicht entgegen, dass für die Eigenfläche ein Vergleichswert von 0 DM anzusetzen ist. ...lesen Sie mehr