Gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab bei Wind- und Solarenergieanlagen
Der Gewerbesteuermessbetrag eines Unternehmens mit Betriebsstätten in mehreren Kommunen wird grundsätzlich nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne in den Betriebsstätten zerlegt. Bei Erzeugungsanlagen für Strom aus erneuerbaren Energien gibt es eine Sonderregelung, die mit dem Fondsstandortgesetz überarbeitet wird. ...lesen Sie mehr