Überziehungskredite: Anforderungen an die Hervorhebung des Zinssatzes
Der Anforderung des - als verbraucherschützende Norm (§ 2 Absatz 2 Nr. 1 e UKlaG) einzustufenden - Art. 247a § 2 Absatz 2 EGBGB, wonach der Sollsinssatz für Überziehungskredite "in auffallender Weise" anzugeben ist, wird nicht bereits dadurch genügt, dass der Zinssatz nicht in einer Fußnote oder im Kleingedruckten "versteckt" wird. Vielmehr muss der Zinssatz deutlich hervorgehoben werden. ...lesen Sie mehr