Lebensversicherungen dürfen Alt-Kunden weniger auszahlen
Die Neuregelung zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in der Lebensversicherung gem. § 153 Abs. 3 S. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1.8.2014, in Kraft getreten am 7.8.2014, ist nicht verfassungswidrig. Inhaltlich hat der Gesetzgeber verschiedene Maßnahmen getroffen, die sowohl die Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer als auch derjenigen, die ihre Verträge noch in der Zukunft fortführen, sowie diejenigen der Anteilseigner berücksichtigen. ...lesen Sie mehr